Wahlleistungsvereinbarung, Voraussetzungen und Grenzen der persönlichen Leistungserbringung von Krankenhausärzten

von Lieb Rechtsanwälte

Wahlleistungsvereinbarung, Voraussetzungen und Grenzen der persönlichen Leistungserbringung von Krankenhausärzten

Der Chefarzt ist bei wahlärztlichen Leistungen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. D. h. allerdings nicht, dass er jeden Handgriff persönlich vornehmen muss.

1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die persönliche Leistungserbringung finden sich in folgenden Vorschriften:

  • §§ 613, 630a ff BGB,
  • § 19 Abs. 1 Musterberufsordnung Ärzte,
  • §§ 15 Abs. 1, 28 SGB V,
  • § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV,
  • § 15 Bundesmantelvertrag Ärzte,
  • § 17 Abs. 1 KHEntgG,
  • § 4 Abs. 2 GOÄ,
  • Ziff. 1.2.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM.

Der Behandlungsvertrag über die Erbringung von Wahlleistungen ist als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB einzuordnen. Die speziellen unter dem § 630a BGB neu eingefügten Vorschriften über den Behandlungsvertrag sagen nichts über die persönliche Leistungserbringung aus. Nach § 613 BGB hat der Chefarzt die Leistung als im Zweifel persönlich zu erbringen. Geschuldet werden die grundlegenden Dienstleistungen.

2. Allgemeine Krankenhausleistungen

Nach § 2 KHEntgG beinhalten die allgemeinen Krankenhausleistungen ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (soweit für die Versorgung im Krankenhaus notwendig), Unterkunft und Verpflegung. Mithin kann die Behandlung des Patienten auch ohne wahlärztliche Leistung erfolgen. Hieraus folgt, dass die ärztliche Wahlleistung sich nicht auf den Inhalt der Leistungserbringung, sondern auf die persönliche Behandlung durch einen besonders qualifiziert erscheinenden Arzt unabhängig von Art und Schwere der Krankheit bezieht.

Die Erbringung und Abrechnung von Wahlleistungen setzt eine wirksame Vereinbarung der Wahlleistungen zwischen dem Patienten und dem von diesem gewünschten besonderen Arzt voraus.

3. Delegation

Dem Wahlleistungsarzt ist es gestattet, Unterstützungs- und Hilfsleistungen zu delegieren. Nicht delegationsfähig sind die Kernleistungen. Beispielhaft zu nennen sind: Die persönliche Untersuchung, das Aufklärungsgespräch, schwierige diagnostische und therapeutische Einzelmaßnahmen, Durchführung der Operation, Ein- und Ausleitung der Narkose. Im Bereich der konventionellen Leistungen scheidet weitgehend eine Delegation aus, da hier das persönliche Gepräge der Behandlung im Vordergrund steht.

4. Vertretung des Wahlarztes

Die Möglichkeit eines Wahlarztes, sich vertreten zu lassen, ist beschränkt.

Nach der Rechtsprechung ist nur ausnahmsweise eine Vertretung des Wahlarztes durch dessen ständigen Vertreter zulässig. Hierbei muss der Vertreter über die gleiche Facharztbezeichnung verfügen. Die Vertretung hat unter namentlicher Nennung des Vertreters Gegenstand der Wahlleistungsvereinbarung zu sein. Auch muss die Vertretung nicht vorhersehbar gewesen sein.

Damit sind Wahlarztketten unter Nennung sämtlicher liquidationsberechtigten Ärzte eines Krankenhauses, wie in der Praxis immer noch üblich, unzulässig. Deckt der liquidationsberechtigte Wahlarzt allerdings mehrere Teilfachgebiete ab, ist es möglich, für jeweils ein Fachgebiet einen ständigen Vertreter zu bestellen.

Der Patient muss frühestmöglich über die Verhinderung des Wahlarztes informiert werden, um diesem die Möglichkeit zu geben, sich entweder für die allgemeinen Krankenhausleistungen zu entscheiden oder die Behandlung durch den Vertreter des Wahlarztes individuell zu vereinbaren oder sich für einen anderen Behandlungstermin zu entscheiden.

5. Folgen eines Verstoßes

Verstößt der privatliquidierende Arzt gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, drohen ihm empfindliche Konsequenzen.

Mangels wirksamer Wahlleistungsvereinbarung besteht kein Vergütungsanspruch. Ein bereits vereinnahmtes Honorar kann zurückverlangt werden.

Eine unwirksame Wahlleistungsvereinbarung lässt die Einwilligung für eine Behandlung entfallen, so dass selbst bei einer Behandlung lege arte ein Behandlungsfehler vorliegt. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag 

Verletzt der Wahlarzt die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung, kann ihm auch ein Strafverfahren wegen ärztlichen Abrechnungsbetrugs drohen. Wir verweisen hierzu auf unseren Beitrag  

Schließlich sind noch berufsrechtliche oder disziplinarrechtliche Konsequenzen zu nennen.

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