Wahlleistungsvereinbarung: Abrechnungsbetrug bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung

von Lieb Rechtsanwälte

Wahlleistungsvereinbarung: Abrechnungsbetrug bei unwirksamer Wahlleistungsvereinbarung

Fall:

Ein Chefarzt benannte in den von ihm verwendeten Wahlleistungsvereinbarungen insgesamt sechs ständige ärztliche Vertreter. Die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hielt diese Regelung für unzulässig und ermittelte gegen den Chefarzt des Krankenhauses wegen gewerbsmäßigen Abrechnungsbetrugs in 44 Fällen. Das Landgericht Aschaffenburg folgte dieser Rechtsauffassung. Es stellte das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage ein.

Hinweis:

Bestehende Wahlleistungsvereinbarungen sollten nicht nur unter dem Blickwinkel des Haftungs- und Vergütungsrechts, sondern auch unter dem Strafaspekt überprüft werden. Ist die Abwesenheit des Chefarztes vorhersehbar, ist zusätzlich zu der Wahlleitungsvereinbarung eine schriftliche Individualvereinbarung über die Behandlung durch den Vertreter herbeizuführen.

 

Quelle: AMK 2014/3

Zurück