Vorübergehende Änderungen im Insolvenzrecht zur Abmilderung der Energiekrise

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 05.10.2022 wurden befristete Änderungen im Insolvenzrecht beschlossen. Diese sollen in ihrem Kern gesunden Unternehmen, die wegen der derzeitigen Unwägbarkeiten am Energiemarkt nicht sicher planen können, befristet bis 31.12.2023 helfen.

Die neuen Regelungen sollen in ein Sanierungs -und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) eingefügt werden; dieses soll durch Umbenennung aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVINsAG) hervorgehen.

So wurde beschlossen, den Prognosezeitraum für die sogenannte insolvenzrechtliche Fortführungsprognose bei Prüfung der Überschuldung von zwölf auf vier Monate herabzusetzen. Dies gilt befristet bis 31.12.2023.

Für Unternehmen, bei denen absehbar ist, dass auf Grundlage des ab Januar 2024 wieder relevanten Zwölfmonatszeitraums eine Überschuldung bestehen wird, kann der ursprüngliche Prognosezeitraum von zwölf Monaten bereits ab dem September 2023 wieder relevant werden. Die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung soll hierdurch abgemildert werden.

Gleichzeitig soll die Frist für die Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung befristet bis 31.12.2023 von momentan sechs auf acht Wochen erhöht werden.

Wichtig ist, dass die Regelung auch für Unternehmen gelten soll, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung überschuldet waren, der Insolvenzantrag aber noch rechtzeitig gestellt werden kann. Unberührt bleibt die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit, dies gilt auch im Hinblick auf die Höchstfrist.

Ferner wurden auch Änderungen für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsplanungen beschlossen: Hier sollen die maßgeblichen Planungszeiträume von sechs auf vier Monate verkürzt werden, ebenfalls bis 31.12.2023.

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