Vorsicht bei der Weitergabe von Fotos ohne Zustimmung des Fotografen
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Viele Menschen, die einen Fotografen mit der Erstellung von Fotos für ihr Unternehmen beauftragen, sind der Auffassung, dass sie anschließend frei über diese Fotos verfügen können. Dass dem nicht so ist, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Celle (Urteil vom 12.05.2026, Az.: 13 U 88/25).
Ein Großhändler für Parkett- und Holzfußböden hatte einen Fotografen beauftragt, Fotos von Räumen anzufertigen, in denen die von ihm vertriebenen Produkte verlegt worden waren. Diese Fotos sollten zu Werbezwecken verwendet werden. Über den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte wurde jedoch nicht gesprochen. Der Großhändler ging davon aus, dass er mit den Fotos machen könne, was er wolle. Er gab die Fotos daher an seine Kunden weiter, die diese umfangreich in ihrer eigenen Werbung verwendeten. Damit war der Fotograf nicht einverstanden und verklagte einen der Kunden des Großhändlers auf Schadensersatz.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass zwischen dem Fotografen und dem Großhändler keine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Rechteeinräumung getroffen worden war. Aber auch eine stillschweigende Einräumung des Rechts zur Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte lehnte das Gericht ab. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts räumt der Urheber – der Fotograf – nur so weit Nutzungsrechte ein, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Darüber hinaus verbleiben die Urheberrechte so weit wie möglich beim Urheber. Vorliegend war der Vertrag dahingehend zu verstehen, dass zwar der Großhändler die Fotos für verschiedene Werbemaßnahmen verwenden darf, eine Weitergabe an Dritte zur Nutzung aber nicht gestattet ist.
Der beklagte Händler konnte sich auch nicht damit verteidigen, dass sich der Großhändler über den Umfang der eingeräumten Rechte geirrt hatte. Den Nutzer selbst treffen hohe Sorgfaltspflichten. Der Händler hätte sich daher nicht mit einer Zusicherung des Großhändlers begnügen dürfen, sondern selbst die Rechtekette prüfen müssen. Für die unberechtigte Nutzung der Fotos muss er deshalb Schadensersatz zahlen in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr.
Da der Händler den Fotografen auch nicht namentlich genannt hatte, muss er zusätzlich 100 Prozent Aufschlag auf die Lizenzgebühr zahlen. Das Argument, bei Werbefotografien sei es nicht üblich, den Urheber bei der Bildnutzung zu benennen, ließ das Gericht nicht gelten. Aus einer pauschal vorgetragenen Branchenpraxis könne kein stillschweigender Verzicht hergeleitet werden.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Vertrag mit einem Fotografen stets genau geregelt werden sollte, in welchem Umfang die Fotos genutzt werden dürfen. Erhält man Nutzungsrechte von Dritten, sollte man unbedingt die Rechtekette bis zum Fotografen zurück prüfen, was unter Umständen recht aufwändig sein kann.