vorläufiges Ruhen der ärztlichen Zulassung bei Alkoholsucht gerechtfertigt

von Lieb Rechtsanwälte

Bei einer bestehenden Alkoholabhängigkeit, die zu Kontrollverlusten und damit zu einer Gefährdung der Patienten führt, darf die zuständige Aufsichtsbehörde das vorläufige Ruhen der ärztlichen Approbation als sofort vollziehbar anordnen. (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16.12.2011, Az.: 7 L 1274/11)

Die betroffene Zahnärztin leidet an einer Alkoholabhängigkeit, die bei einer Entwöhnungstherapie 2009 diagnostiziert wurde. Im Frühjahr 2011 traf sie mit der Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung, die approbationsrechtliche Maßnahmen abwenden sollte, indem sie ihre Alkoholabstinenz dauerhaft über zwei Jahre nachweisen musste. Wenige Monate später fiel die Ärztin unter anderem durch eine Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholkonzentration von mehr als zwei Promille auf. Auch kam sie zu einer vereinbarten Kontrolluntersuchung mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille. Die Ärztin hatte sich unmittelbar vor diesem Termin von ihrer Praxis aus  nach dem Zeitpunkt des Termins erkundigt.

Die Kammer kam zu dem Schluss, dass die Ärztin durch ihr Verhalten wiederholt belegt hatte, ihren Alkoholkonsum auch unter Druck berufsrechtlicher Maßnahmen nicht steuern zu können. Die konkrete Gefahr, im alkoholisiertem Zustand der zahnärztlichen Tätigkeit nachzugehen, konnte deshalb nicht ausgeschlossen werden. Die entnommenen Blutproben und die daraus gezogenen Erkenntnisse konnten nach Auffassung des Gerichts für die Entscheidung herangezogen werden, da zugunsten des Beschuldigten bestehende strafrechtliche Verwertungsverbote bei der Gefahrenabwehr zum Schutz wichtiger Gemeingüter wie Leben und Gesundheit der Patienten nicht gelten.

Bei fehlender dauerhafter Abstinenz fortbestehende Alkoholsucht, die zu mehrfachen Kontrollverlusten geführt habe, führt dies nach Auffassung des Gerichts zu einer konkreten Patientengefährdung, die das sofort wirksame Einschreiten auch im Hingblick auf das berufliche und existentielle Interesse der Antragstellerin rechtfertigte.

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