Voraussetzungen zur Genehmigung einer Praxisfiliale
von Lieb Rechtsanwälte
Das seit dem 01.01.2007 geltende Vertragsarztänderungsgesetz VÄndG ermöglicht dem Vertragsarzt, seine Tätigkeit neben der am Vertragsarztsitz auch an weiteren Orten (Nebenbetriebsstätten) auszuüben. Die Voraussetzungen und Grenzen für Art, Umfang und Ort dieser Nebenbetriebsstätten (Filialen) ergeben sich aus § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV und u.a. § 15a BMV-Ä. Die Verwaltungspraxis der für die Genehmigung der Filialen zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen ist uneinheitlich.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat der restriktiven Haltung der dortigen Landes-KV mit Urteil vom 23.09.2009 – L 5 KA 2245/08 – eine Absage erteilt. Es verneint jegliche Verknüpfung der „Verbesserung der Versorgung“ mit dem Bedarfsplanungsrecht innerhalb des gleichen Planungsbereichs bzw. innerhalb der gleichen Landes-KV. Mögliche Kriterien für die vom Gesetzgeber verlangte Versorgungsverbesserung seien (1) eine Verbesserung des Leistungsangebots, (2) eine Verbesserung der Organisation der Versorgung sowie (3) sonstige, auch in der Person des Arztes liegende Merkmale. Das erste Kriterium sei immer erfüllt, wenn der neu hinzukommende Arzt gegenüber den bisher versorgenden Ärzten neue Leistungen anbiete oder ein differenzierteres Leistungsspektrum. Auch die Verkürzung von Wartezeiten oder eine bessere Erreichbarkeit des Arztes könnten eine Verbesserung darstellen. Eine organisatorische Versorgungsverbesserung sei etwa gegeben, wenn Abend- oder Wochenendsprechstunden angeboten würden. Das dritte Kriterium wurde von dem Landessozialgericht beispielhaft nicht näher beschrieben.