Vollstreckung eines Auskunftstitels trotz eröffnetem Insolvenzverfahren

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Die Gläubigerin einer insolventen GmbH begehrte im eröffneten Insolvenzverfahren die Vollstreckung eines Auskunftstitels gem. § 888 ZPO (Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung, also einer Handlung, die nur der Schuldner persönlich erbringen kann). Gem. § 89 I InsO sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger an sich während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.09.2025 – 6 W 117/25).

Im Rahmen der Vollstreckung, die bereits vor dem Insolvenzantrag begonnen hatte, verhängte das LG ein Zwangsgeld gegen die Schuldnerin, da Auskunft und Rechnungslegung, wozu die Schuldnerin verurteilt worden war, nicht erfolgten. Gegen die Verhängung des Zwangsgeldes legte die Schuldnerin Beschwerde ein.

Während des wenige Wochen später eingeleiteten Insolvenzantragsverfahrens (Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung) untersagte das Insolvenzgericht per Beschluss Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin (§ 21 II 1 Nr. 3 InsO), soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen waren; bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen wurden eingestellt. Zusätzlich stellte das LG nach Eröffnung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung durch einen weiteren Beschluss ein, gegen den sich die erfolgreiche Beschwerde der Gläubigerin richtet.

Das OLG führt zunächst aus, dass der Beschluss des Insolvenzgerichts im Eröffnungsverfahren, das Maßnahmen der Vollstreckung insgesamt untersagte bzw. einstellte, nach Eröffnung keine Wirkung mehr entfalte, da die Geltung bis zur Eröffnungsentscheidung befristet war und somit auch keine Grundlage (mehr) darstellen könne.

Auch das (grundsätzliche) Vollstreckungsverbot des § 89 InsO stehe der Zwangsvollstreckung wegen des Auskunftsanspruches nicht entgegen. Die Zwangsvollstreckung wegen anderer Ansprüche als Geldforderungen werde vom Vollstreckungsverbot nur dann erfasst, wenn es sich um Insolvenzforderungen handelt. Ansprüche auf Vornahme unvertretbarer Handlungen wie hier die Auskunftserteilung, auf Unterlassungen oder Duldungen stellten jedoch keine Insolvenzforderungen gemäß §§ 38, 39 InsO dar, so dass das Vollstreckungsverbot nicht gelte. Das Vollstreckungsverbot erfasse jedoch eine Ersatzvornahme (§ 887 ZPO). Bereits verhängte Ordnungs- oder Zwangsgelder seien, so das OLG, nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 I Nr. 3 InsO), deren Vollstreckung durch § 89 InsO gehindert sei.

Diesem Ergebnis stehe der Normzweck der Vorschrift des § 89 InsO (Sicherung der par conditio creditorum - gemeinschaftliche und gleichmäßige Gläubigerbefriedigung) auch nicht entgegen.

Dieses Ziel eines Insolvenzverfahrens könne dann nicht erreicht werden, wenn einzelne Gläubiger während des Verfahrens über ihren Anspruch auf die Insolvenzquote hinaus in das Vermögen des Schuldners vollstrecken könnten. § 89 InsO verleihe damit dem Grundsatz Ausdruck, dass das Insolvenzverfahren als Gesamtvollstreckungsverfahren die (Einzel-) Zwangsvollstreckung verdrängt. Um einen solchen Fall, der den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger verletzt, handele es sich bei der Vollstreckung des Auskunftsanspruches aber nicht.

Die Vollstreckung sei lediglich akzessorisch und bereite einen insolvenzbefangenen Hauptanspruch vor. Erst diese Hauptforderung stelle die insolvenzbefangene Forderung dar. Es sei nicht erforderlich, bereits die Durchsetzung der vorbereitenden Auskunft zu sperren.

Zusätzlich habe ein Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran, den vorbereitenden Anspruch durchzusetzen, um seine Forderung dann beziffern und zur Insolvenztabelle anmelden zu können.

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