Verzug und Zahlungsfristen: Änderungen seit 29.07.2014

von Lieb Rechtsanwälte

Der neue § 288 BGB enthält Änderungen bei Verzug und Zahlungsfristen, die im Geschäftsverkehr zu beachten sind. Für Verbraucher auf Schuldnerseite ändert sich dagegen nichts !

Die unter Unternehmern geltenden Zinsen bei Zahlungsverzug haben sich on acht auf neun Prozent über dem Basiszinssatz erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).

Hinzu gekommen ist, das vom Schuldner, der nicht Verbraucher ist, eine Pauschale in Höhe von 40 € gefordert werden kann, wenn sich dieser in Verzug befindet. Dies gilt auch für Raten- oder Abschlagszahlungen. Wird die Forderung über ein Inkassobüro oder durch eine Anwaltskanzlei eingefordert, wird die Pauschale auf diese Kosten angerechnet (§ 288 Abs. 5 BGB).

Diese neuen Regelungen können nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden (§ 288 Abs. 6 BGB). Hiervon abweichende AGB sind damit unwirksam.

Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt es ebenfalls eine Neuerung in § 308 BGB. Eine AGB-Klausel, die eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- und Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen regelt, ist nun unwirksam, es sei denn, der Schuldner kann besondere Gründe angeben, nach denen die längere Frist als angemessen anzusehen ist (§ 308 Nr. 1 a und 1 b BGB). 

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