Verwirkung des Honoraranspruchs bei verspäteter Geltendmachung

von Lieb Rechtsanwälte

In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg entschiedenen Fall hatte ein Patient nach fast zwei Jahren die Behandlung bei einem Arzt abgebrochen. Wegen angeblicher Fehler drohte er dem Arzt gerichtliche Schritte an und forderte ihn auf, ihm keine Rechnung zu stellen. Der Arzt zeigte sich zunächst beeindruckt. Erst vier Jahre später schickte er dem Patienten seine Rechnung über rund 63.000,00 Euro.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das zu spät. Der Arzt habe seine Honorarforderung unter Verstoß gegen Treu und Glauben illoyal verspätet geltend gemacht. Zwar gebe es keine gesetzliche Frist, innerhalb derer ein Arzt eine Rechnung erstellen müsse. Es sei jedoch schlechthin unverständlich, dass der Arzt über vier Jahre mit der Rechnungsstellung gewartet habe, wenn man darin nicht ein Indiz sehen wolle, dass er die Forderung zunächst nicht geltend machen wollte. Zudem sei der Patient schutzwürdig. Die dreijährige Verjährungsfrist könne bei Arztrechnungen erst zu laufen beginnen, wenn diese dem Patienten zugeht. Werde keine Rechnung erteilt, seien Arzthonorare praktisch unverjährbar. Gerade weil der Arzt mit der Rechnungsstellung den Beginn der Verjährung seiner Honorarforderung bestimme, müsse er die Rechnung in angemessener Frist erstellen. Der Honoraranspruch könne deshalb verwirkt sein, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Rechnung hätte erteilt werden können, die regelmäßige Verjährungsfrist vergangen sei (Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 09.01.2008, Az.: 5 W 2508/07).

Tipp: Privatrechnungen sollten zeitnah, spätestens am Ende eines Monats gestellt werden.

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