Vertragsarztrecht

von Lieb Rechtsanwälte

Ermächtigung des Krankenhausarztes nach § 116 SGB V erfordert persönliche Leistungserbringung

Nach § 116 SGB V ermächtigte Krankenhausärzte haben im Rahmen dieser Tätigkeit die vertragsarztrechtlichen Vorgaben, insbesondere den in § 32a der Zulassungsversordnung für Vertragsärzte betonten Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung zu beachten. Ein ermächtigter Krankenhausarzt ist nicht berechtigt, Assistenzärzte, die in seiner Abteilung tätig sind, mit der Durchführung von ambulanten ärztlichen Leistungen zu betrauen, die Gegenstand seiner Ermächtigung sind. Verstößt der Arzt gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, droht neben einer Honorarrückforderung auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens (vgl. hierzu Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen‑Bremen vom 27.10.2004, Aktenzeichen: L 3KA 209/04 ER).

Hinweis:

Krankenhausärzte haben im stationären Sektor vielfach die Möglichkeit, Leistungen an nachgeordnete Ärzte zu delegieren. Für den Bereich der Ermächtigungsambulanz ist dies nicht möglich. Lediglich bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an einer ärztlichen Fortbildung oder an einer Wehrübung ist die Möglichkeit einer Vertretung vorgesehen.

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