Vertragsarztrecht: Job-Sharing wird attraktiver

von Lieb Rechtsanwälte

Um den Bedürfnissen vieler Ärzte nach individueller Festlegung ihres Arbeitseinsatzes nachzukommen und zusätzliche Beschäftigungschancen für Ärzte zu schaffen, ohne damit die Gefahr einer Leistungsausweitung auszulösen, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.07.1997 das Rechtsinstitut des sog. Job-Sharings geschaffen (§ 101 Abs. 1 Nr. 4 SGB V). Die Möglichkeit des Job-Sharings besteht in gleicher Weise für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Psychotherapeuten sowie für Vertragszahnärzte.

Die Details zur Zulassung einer Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis regeln die Bedarfsplanungsrichtlinien-Ärzte. Eine der vier Zulassungsvoraussetzungen betrifft die Festschreibung des Abrechnungsvolumens, wonach der Job-Sharing-Gemeinschaftspraxis lediglich ein 3 %iges jährliches Wachstum des Honoraranteils des Job-Sharing-Partners zugestanden wird. Dies erklärt, weshalb bislang das Job-Sharing in der Praxis nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat am 15.12.2016 beschlossen, dass die 3 %-Begrenzung künftig nicht mehr für Praxen gegeben ist, deren Praxisumfang unterdurchschnittlich ist. Stattdessen können Job-Sharing-Praxen unterhalb des Fachgruppendurchschnitts ihren Umsatz künftig bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern, also bis zur Höhe des durchschnittlichen Umsatzes, den ihre jeweilige Fachgruppe im letzten Jahr erreicht hat. Die Regeln gelten nicht nur für Job-Sharer, sondern auch für Angestellte mit Leistungsbeschränkung.

Psychotherapeutische Praxen mit unterdurchschnittlichem Praxisumfang dürfen nach dem Beschluss des Bundesausschusses ihren Umsatz durch Job-Sharing auf den Fachgruppendurchschnitt zuzüglich 25 % ausweiten.

Praxishinweis:

Die Einstellung eines Jobsharing-Partners gibt damit die Möglichkeit, bis zu diesem Niveau hin Leistungen zu erbringenund nicht wie früher nur drei Prozent des Fachgruppendurchschnitts.

Die Rechtsfolgen der beschränkten Zulassung des Job-Sharing-Partners nach § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB V bleiben bestehen. Danach wandelt sich die beschränkte Zulassung erst mit Ablauf von zehn Jahren in eine Vollzulassung um (§ 101 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Im Nachbesetzungsverfahren ist bei der Auswahl der Bewerber die gemeinschaftliche Praxisausübung nach dem Job-Sharing-Modell mit dem die Nachbesetzung betreibenden Arzt nach mindestens fünfjähriger gemeinsamer vertragsärztlicher Tätigkeit  zu berücksichtigen (§ 101 Abs. 3 Satz 4 SGB V).

 

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