Vertragsarztrecht: Honorarrückforderung bei Kickback
von Lieb Rechtsanwälte
Nach einer Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 08.06.2016 – L 3 KA 6/13 – sind Leistungen, die ein Laborarzt in Ausnutzung einer unerlaubten Zuweisung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial erbracht hat, von der Vergütung ausgeschlossen.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Urologin ihr gesamtes Untersuchungsmaterial einem Laborarzt zugewiesen. Hierfür erhielt sie DM 0,50 pro Überweisung.
Das LSG hält die Abrechnung des Laborarztes für die ihm von der Urologin überwiesenen Laborfälle für rechtswidrig. Honorarabrechnungen sind nicht nur im Falle rechnerischer oder gebührenordnungsmäßiger Fehler rechtswidrig, sondern immer dann, wenn der Vertragsarzt Leistungen unter Verstoß gegen Vorschriften über formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringer durchgeführt und abgerechnet hat. In diesem Kontext sind auch Leistungen zu berichtigen, die der Vertragsarzt in Ausnutzung einer unerlaubten Zuweisung von Patienten oder von Untersuchungsmaterial erbracht hat. Dem Arzt ist es (Anmerkung: Geregelt in § 31 der Muster-BO) nicht gestattet, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile sich versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. Die Vorschrift galt im hier streitgegenständlichen Zeitraum wegen der vorgreiflichen Bedeutung des Berufsrechts auch für Ärzte im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit. Es kommt deshalb vorliegend nicht darauf an, dass eine ausdrückliche entsprechende Regelung für die vertragsärztliche Versorgung mit § 73 Abs. 7 erst mit Wirkung zum 01.01.2012 ins SGB V aufgenommen worden ist. § 31 BO verbietet jegliche Vorteilsgewährung, sofern sie im direkten Zusammenhang mit der Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial steht.
Beraterhinweis:
Ein Verstoß gegen § 31 BO kann berufsrechtliche und strafrechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Er führt auch zur Sittenwidrigkeit und damit zur Nichtigkeit der getroffenen Vereinbarung. Er ist außerdem wettbewerbsrechtlich untersagt.
Ärzten ist dringend zu raten, derzeit noch bestehende Vereinbarungen mit anderen Leistungserbringern unter dem Blickwinkel des § 31 BO zu prüfen.
Quelle: Gesundheitsrecht 10/2016, S. 646 mit 648