Vertragsarztrecht: Eine fachärztliche Zusatzqualifikation begründet für sich allein keine Praxisbesonderheit in der hausärztlichen Versorgung

von Lieb Rechtsanwälte

Das Landessozialgericht Hamburg befasste sich in seinem Urteil vom 07.10.2015 – L 5 KA 50/14 – mit folgendem Fall:

 

Eine Ärztin nahm als Internistin an der hausärztlichen Versorgung teil. Sie beantragte die Erhöhung ihres RLV wegen Praxisbesonderheiten. Sie gab an, sie sei auch Fachärztin für Lungen- und Bronchialheilkunde mit der Zusatzbezeichnung Allergologie. Sie behandle deshalb häufig Patienten mit pulmonalen Symptomen und Erkrankungen, deren großer Betreuungsaufwand nicht durch das durchschnittliche RLV abgedeckt sei.

 

Das Landessozialgericht gab der Berufung nicht statt und stellte u. a. fest, dass die Ärztin im Rahmen ihres hausärztlichen Versorgungsauftrags bei der Festsetzung der RLV gegenüber anderen hausärztlichen Praxen privilegiert werden wolle, weil sie über eine fachärztliche Zusatzqualifikation verfüge, die jedoch im Versorgungsauftrag keinen Niederschlag gefunden habe. Zudem habe der Anteil an Patienten mit pulmonalen Erkrankungen an im RLV abgebildeten Behandlungen kein ausreichend hohes Maß erreicht. Die Festsetzung des RLV im hausärztlichen Bereich sei nicht dazu angetan, eine von der Ärztin angenommene Unterversorgung im fachärztlich-pneumologischen Versorgungsbereich zu kompensieren. Letztlich versuche die Ärztin durch die Zulassungsgremien versagte Sonderbedarfszulassung zur fachärztlichen Versorgung im Streit über die Honorarhöhe zu umgehen.

 

Praxishinweis:

Die Darlegung und der Nachweis von Praxisbesonderheiten stellen hohe Anforderungen dar.

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