Vertragsärztliche Zulassung Zweitpraxis

von Lieb Rechtsanwälte

Niedergelassene Ärzte können Genehmigung für Praxisfiliale der Konkurrenz nicht anfechten (Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2009, Aktenzeichen: B 6 KA 42/08R).

Die KV Bayern hatte Orthopäden eine Zweitpraxis in einem zu ihrer Praxis benachbarten Planungsbereich genehmigt. Dagegen klagte eine am gleichen Ort bereits zugelassene Gemeinschaftspraxis aus Orthopäden. Das Bundessozialgericht urteilte, dass die Klage der Gemeinschaftspraxis nicht berechtigt sei, die Genehmigung für eine Zweitpraxis anzufechten. Ziel des Gesetzgebers sei es, mit der Möglichkeit von Zweitpraxen die Versorgung der Versicherten zu optimieren. Daher seien Zweitpraxen nicht auf die Behebung von Versorgungsengpässen beschränkt. Es sei erforderlich aber auch ausreichend, wenn sich das bestehende Leistungsangebot zum Vorteil für die Versicherten durch die Zweitpraxis in qualitativer unter Umständen auch quantitativer Hinsicht erweitere.

Praxishinweis: Das Urteil des Bundessozialgerichts gibt der KV keinen Freibrief. Diese muss bei der Genehmigung im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums berücksichtigen, ob der betroffene Planbereich bereits überversorgt ist.

Anders verhält es sich in den Fällen der Ermächtigung und Sonderbedarfzulassung. Hier ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Konkurrentenklage zulässig.

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