Verteilung von „vorhandenem Bargeld“ im Testament
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Das OLG München hatte über die Auslegung eines Testaments zu entscheiden, in dem die Erblasserin verfügte:
Mein vorhandenes Bargeld wird in 19 Teile aufgeteilt.
Das OLG München (Urteil vom 5.4.2022 – 33 U 1473/21) kam nach Auslegung des Testaments zu dem Ergebnis, dass von dieser Zuwendung lediglich das im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin vorhandene physische Barvermögen umfasst war, nicht jedoch „leicht verfügbare Bankguthaben“, wie der Kläger meinte.
Eine Auslegung, die der Auffassung des Klägers folge, sei zwar möglich, aber nicht zwingend. Eine Regel, wonach der Begriff „Bargeld“ auch auf Bankkonten liegendes Geld umfasse, existiere nicht.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei der Erblasserin unstreitig um eine Person gehandelt habe, die wirtschaftlich erfahren war. In einem solchen Fall sei es naheliegend, dass der Begriff „vorhandenes Bargeld“ nicht zufällig oder leichtfertig verwendet worden sei.