Versicherungsschutz im Ausland nur für Mitversicherte

von Lieb Rechtsanwälte

Wer mit seinen Familienangehörigen ins Ausland außerhalb der EU geht, sollte vorher den eigenen Krankenversicherungsschutz prüfen. Bei gesetzlich Versicherten ist gegebenenfalls eine ergänzende Privatversicherung erforderlich, wie das Bundessozialgericht in Kassel klar gestellt hat (Az.: B 1 KR 2/10 R).

Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt, hat zunächst der Arbeitgeber für Krankenbehandlungen aufzukommen. Die Krankenkasse erstattet die Kosten anschließend bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären. Das BSG hat nun klargestellt, dass dies für Angehörige nur gilt, wenn sie in Deutschland familienversichert waren.

Im Streitfall hatte das Goethe-Institut eine Mitarbeiterin in die Ukraine geschickt. Ihr Ehemann wollte sie begleiten, bestand aber auf Versicherungsschutz. Der Ehemann war bereits im Ruhestand und eigenständig über die Krankenversicherung der Rentner versichert. Aus diesem Grund ruhte sein Krankenversicherungsschutz bei Reisen außerhalb der EU. Diese Regelung sei - so das BSG - zulässig, eine private Zusatzversicherung zumutbar.

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