Verschreibungen bei Krankenhausentlassung

von Lieb Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof erweiterte mit seinem Urteil vom 13.03.2014 – I ZR 120/13 – die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Apothekern in der Versorgung der Patienten bei bevorstehender Entlassung mit Medikamenten durch eine Kooperationsapotheke. Danach ist es mit § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG vereinbar, wenn ein Krankenhaus oder eine von einem Krankenhaus beauftragte Person im Rahmen des in § 11 Abs. 4 SGB V geregelten Versorgungsmanagements und des in § 39 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB V geregelten Entlassungsmanagements den Patienten die von ihnen im Zeitpunkt ihrer Entlassung aus der Klinik benötigten Medikamente durch eine Apotheke an ihr Krankenbett liefern lässt, falls die Patienten keine Belieferung durch eine andere Apotheke wünschen.

 

Der BGH bejahte mit der Entscheidung die wettbewerbsrechtlich zulässige Erweiterung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten von Kooperationen zwischen Krankenhäusern und Apotheken. Hierbei stellte er darauf ab, dass das Entlassungsmanagement im SGB V gegenüber der Einschränkung des § 11 ApoG die neuere und speziellere Regelung darstellt, ohne hinreichend zu berücksichtigen, dass das Entlassmanagement und die Einschränkung des § 11 ApoG gänzlich andere Schutzgüter zum Gegenstand haben.

 

Praxishinweis:

Die Entscheidung des BGH kann keineswegs verallgemeinert werden. Die Zulässigkeit einer Kooperationsvereinbarung hängt vom Einzelfall ab. Auch ist in jedem Fall die Wahlfreiheit des Patienten zu gewährleisten.

 

Nach dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 13.10.2014 für ein Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung sollen Krankenhäuser im Rahmen des Entlassmanagements künftig Arzneimittel in der jeweils kleinsten Packung gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen dürfen. Die Verordnung von Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege und Sozialtherapie soll für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen möglich sein.

 

Quelle: ZMGR 2014, 345

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