Verschärfung der Abschreibungsregeln beim Praxiskauf

von Lieb Rechtsanwälte

In unserem Beitrag vom 09.09.2008 berichteten wir von zwei finanzgerichtlichen Entscheidungen zur Frage, ob der Wert der Kassenzulassung steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Oberfinanzdirektion Münster hat in ihrem Erlass vom Februar 2009 die Abschreibungsmöglichkeiten für Praxiskäufer verschärft. Sie unterscheidet zwischen dem Erwerb einer Kassenpraxis in einem gesperrten und in einem nicht gesperrten Planungsbereich sowie danach, ob mit dem Kauf der Praxis allein die Kassenzulassung erlangt werden soll.

  • Erwerb einer Praxis in einem gesperrten Planungsbereich

Hier ist nach Auffassung der Oberfinanzdirektion Münster beim Wert der Kassenarztpraxis zwischen dem Kaufpreis für die Zulassung und den sonstigen immateriellen Werten der Kassenpraxis zu unterscheiden. Man könne, so die Oberfinanzdirektion, davon ausgehen, dass die Hälfte des Kassenpraxiswertes auf die Zulassung, die andere Hälfte auf den Goodwill entfallen. Hieraus folgt, dass der auf die Vertragsarztzulassung entfallende Teil des Kaufpreises nicht abschreibbar ist.

  • Alleiniger Erwerb der Vertragsarztzulassung

In einem solchen Fall bezieht die Finanzverwaltung den gesamten Kaufpreis auf die Vertragszulassung, mit der Folge, dass der Wert der gekauften Praxis insgesamt nicht abgeschrieben werden kann.

  • Erwerb einer Praxis im offenen Planungsbereich

Hier ist nach Auffassung  der Finanzverwaltung kein Wert für die Vertragszulassung anzusetzen. Mithin bleibt der gesamte Kaufpreis abschreibbar.

Tipp:
Der Bundesfinanzhof hat sich zur Abschreibung der Vertragsarztzulassung noch nicht geäußert. Ein entsprechendes Verfahren ist dort anhängig. Sollte die Abzugsfähigkeit des vollen Kaufpreises bei Ihrer Finanzverwaltung nicht zu erreichen sein, empfiehlt es sich, bis zur Entscheidung über das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren den Vorgang offen zu halten.

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