Versäumter Massagetermin - nicht folgenlos
von Lieb Rechtsanwälte
Wird ein fest vereinbarter Massagetermin versäumt, muss der Betroffene beweisen, dass es ihm nicht möglich war, die Massagepraxis zu besuchen. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein ärztliches Attest geführt werden. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Massage trotzdem zu bezahlen, wie das Amtsgericht München bereits in einem Urteil vom 01.04.2009 (Az. 163 C 33450/08) entschieden hat.
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Beklagte einen vereinbarten Massagetermin versäumt hatte. In der Praxis waren 9 von 10 ärztlich verordneten Massagen durchgeführt worden. Allerdings wurden alle 10 Termine in Rechnung gestellt. Da die Kundin nur neun Termine wahrgenommen hatte, war diese nicht bereit, für die versäumte Behandlung zu zahlen und verlangte eine korrigierte Rechnung über die stattgefundenen Behandlungen.
Der Terminsausfall wurde damit begründet, dass sie am Tag davor einen Migräneanfall erlitten habe, der strenge Bettruhe erforderte. Zwar habe sie noch am selben Tag versucht, den Termin abzusagen, jedoch sei nur der Anrufbeantworter zur Durchsage der Öffnungszeiten eingeschaltet gewesen. Als sie am Tag des Termins angerufen habe, sei ihr die Terminsverlegung versagt worden. Der Masseur habe zudem Aufwendungen erspart. Schließlich gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten, die stattdessen hätten erledigt werden können.
Das AG München sah dies anders. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um einen Dienstvertrag. Geschuldet sei die Annahme dieser Dienste, die auch bei Termin-Versäumung in Höhe der vereinbarten Vergütung zu bezahlen sind. Da der Termin fest vereinbart war, befand sich die Kundin in Annahmeverzug. Die Kundin wäre nur dann von der Vergütungspflicht entbunden gewesen, wenn es ihr tatsächlich unmöglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen. Die Beklagte stand insoweit unter der Beweispflicht. Da keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden konnte, die den Vortrag der Beklagten belegte, wurde der Klage stattgegeben. Der Richter hob hervor, dass diese Rechtslage auch für ärztliche Verordnungen gelte. Wird eine weitere Behandlung gewünscht, ist eine neue Verordnung erforderlich.
Auch einen Honorarabzug musste der Masseur nicht hinnehmen. Es felte insoweit an einem Sachvortrag zu einer tatsächlichen geldwerten Ersparnis des Masseurs. Die bloße Behauptung der Beklagten reichte insoweit nicht.
Praxistipp: Terminversäumnisse können vorkommen. So wie die Kundin in dem zu entscheidenden Fall machen sich sicher nur wenige Gedanken über die Konsequenzen eines versäumten Termins. Der Termin könnte schließlich auch an einem anderen Tag nachgeholt werden. Wie die Entscheidung zeigt, muss sich der Leistungserbringer hierauf selbst im Kranheitsfall nicht zwangsläufig einlassen und kann dennoch im Fall eines nicht genügend belegten krankheitsbedingten Ausfalls die versäumte Behandlung abrechnen. Auch im Fall der strengen Bettruhe sollte man sich deshalb nicht scheuen und ein ärztliches Attest zur Vorlage einholen, jedenfalls dann, wenn der Leistungserbringer nicht auf einen Nachweis verzichtet und nicht bereit ist, einen Nachholtermin zu akzeptieren.
Auch andere Versäumnisgründe des Patienten (Termin vergessen, Verkehrsbedingungen, ein vorangehender Termin dauert länger als erwartet usw.) müssen den Leistungserbringer nicht daran hindern, eine Abrechnung vorzunehmen. Während die Einholung eines ärztlichen Attestes im Krankheitsfall normalerweise keine besondere Schwierigkeit darstellt, dürfte der Patient in anderen Fällen auf den guten Willen des Leistungserbingers angewiesen sein, will er die Bezahlung für den versäumten Termin vermeiden und einen Ausweichtermin erreichen.
Quelle: Amtsgericht München vom 07. Dezember 2009 - Pressemitteilung 54/09