Verlust des Vergütungsanspruchs eines Zahnarztes

von Lieb Rechtsanwälte

Verlust des Vergütungsanspruchs eines Zahnarztes

Insgesamt unbrauchbar kann die Leistung eines Zahnarztes auch dadurch werden, dass dem Patient eine Weiterbehandlung wegen der Vielzahl misslungener Nachbesserungsversuche nicht mehr zumutbar ist. Das ist auch durch die Erklärung des Arztes indiziert, für den Patienten nichts mehr tun zu können. Die Unbrauchbarkeit der zahnärztlichen Bemühungen führt zum Verlust des Vergütungsanspruchs (OLG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2011 – 5 U 481/11 – (GesR 729/2012))

Dem Zahnarzt waren bei der Implantatbehandlung eine Vielzahl von Fehlern unterlaufen. Der Sachverständige kam zu der Feststellung, dass die Leistung unbrauchbar war. Seitens des Patienten war der Behandlungsvertrag nicht vorzeitig gekündigt worden. Der Zahnarzt sah die Behandlung im Sommer 2007 für abgeschlossen, da er seine Leistungen erbracht habe, soweit er sie erbringen konnte und dies in Kenntnis der gerügten Mängel. Er sagte dem Patienten auch, dass er nichts mehr machen könne. Die von dem nachbehandelnden Zahnarzt aufgezeigten Mängelbeseitigungsmöglichkeiten nutzte er nicht, wie er auch eine weitere Nachbesserung ablehnte.

Das Landgericht Bad Kreuznach und das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Koblenz sahen in diesem Fall den Vergütungsanspruch des Zahnarztes als verwirkt an. Auch habe der Zahnarzt keinen Anspruch darauf, auf der Grundlage des gerichtlich eingeholten Gutachtens (Beweissicherung) nochmals eine Nachbesserung durchführen zu können.

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