Verlust der Approbation durch Steuervergehen

von Lieb Rechtsanwälte

Nicht jedes schuldhaft begangene Steuervergehen führt automatisch zur Annahme der Unwürdigkeit iSv § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO. Erforderlich ist ein unmittelbares berufsbezogenes Fehlverhalten, durch das das notwendige Vertrauen in eine vorrangig am Wohle des Patienten orientierte Berufsausübung verlorgen geht.

Bezieht aber ein Arzt über ein Jahrzehnt nicht unerhebliche Teile seiner Praxiseinnahmen vorsätzlich nicht in seine jährlichen Einkommensteuererklärungen ein und entzieht hierdurch dem Fiskus Steuern, verliert er auch ohne unmittelbares berufsbezogenes Fehlverhalten das notwendige Vertrauen in eine vorrangig am Wohle seiner Patienten und nicht an seiner eigenen finanziellen Lage orientierten Berufsausübung (§ 1 BÄO). Dies rechtfertigt den Widerruf der ärztlichen Approbation (OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2009 - 8 LA 197/09).

Quelle: GesR 2010, 10

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