Verlegung eines Patienten - sozialhilferechtlicher Notfall ?

von Lieb Rechtsanwälte

Im Fall der Patientenverlegung in ein anderes Krankenhaus besteht kein sozialhilferechtlicher Notfall. Die nachbehandelnde Klinik kann vom Sozialhilfeträger keine Erstattung der Behandlungskosten verlangen, wie das Sozialgericht Düsseldorf bereits mit Urteil vom 15.12.2009 (Az.: S 42 (24) SO 27/06) entschieden hat.

Geklagt hatte eine Solinger Klinikbetreiberin, in deren Klinik ein Patient ohne Krankenversicherungsschutz behandelt worden war. Der Patient hatte infolge eines Verkehrsunfalls schwere Verletzungen erlitten, die zunächst im örtlichen Krankenhaus behandelt wurden. Wegen einer auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage später in die Klinik der Klägerin verlegt, die über die erforderliche Spezialabteilung verfügt. Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte eine Übernahme der Behandlungskosten im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Eilfalls ab, der jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen habe.

Die Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht stellte klar, dass bei Hilfegewährung im Eilfall, die der Sozialhilfeträger bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen im gebotenem Umfang zu erstatten sind. Ein sozialhilferechtlicher Eilfall setzt nach dem Richterspruch voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht möglich sei.

Im vorliegenden Fall wurde bereits das Vorliegen eines medizinischen Notfalls abgelehnt, da der Patient sich in einem gutem Allgemeinzustand und bei stabilen Kreislaufverhältnissen befand, als er in das andere Krankenhaus verlegt wurde. Zu Lasten der klagenden Klinik ging auch, dass innerhalb der 10 Tage bis zur Patientenverlegung ohne weiteres die Einschaltung des Sozialhilfeträgers möglich gewesen wäre, mithin es an einer Eilsituation ohne rechtzeitige Benachrichtungsmöglichkeit fehlte.

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