Verkauf der halben Zulassung?

von Lieb Rechtsanwälte

Nach dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ist der Verzicht des Vertragsarztes auf den halben Versorgungsauftrag möglich. Bislang kann allerdings nicht die aufgegebene Hälfte der Zulassung an einen anderen Kollegen abgegeben werden. Der Verkauf der halben Praxis mit hälftiger Zulassung in gesperrten Gebieten wird von den Zulassungsgremien derzeit mehrheitlich nicht genehmigt. Die KBV sieht keinen Bedarf für den Verkauf halber Zulassungen. Zudem befürchtet sie, dass das System der Zulassungsbeschränkungen durch die Vermehrung von Arztzahlen weiter ausgehöhlt werde.

Hier zeichnet sich eine Rechtsänderung ab. Der Gesetzgeber plant bei Reduktion des Versorgungsauftrags des Vertragsarztes auf die Hälfte (§ 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 19a Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung) ein Nachbesetzungsverfahren für die Praxis nach § 103 Abs. 4 SGB V in zulassungsbeschränkten Gebieten hinsichtlich eines halben Versorgungsauftrages zu erlauben.

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