Vergütungsanpassung bei Richtigstellungen

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht hat am 12.03.2009 seine Rechtsprechung bestätigt, dass sich auch eine Honorarkürzung durch sachlich-rechnerische Richtigstellung für Ärzte spürbar auswirken soll (Az.: B 6 KA 62/07 R).

Eine Orthopädin aus Bayern hatte 2001 und 2002 Schmerzbehandlungen nicht entsprechend den Anforderungen des EBM dokumentiert, worauf ihr von der Kassenärztlichen Vereinigung rückwirkend die betreffenden Abrechnungen gestrichen und im Wege der Richtigstellung 16  600 Euro von ihr zurückgefordert wurden.

Die Ärztin hatte eingeräumt, eine EBM-Ziffer verkannt und deshalb zu Unrecht in Ansatz gebracht zu haben. Sie argumentierte aber, dass ihr dennoch das Honorar jeweils in voller Höhe des Praxisbudgets belassen werden müsse, weil sie dieses in allen betroffenen Quartalen auch ohne die gestrichenen Schmerzbehandlungen erreicht habe.

Das Bundessozialgericht folgte dem nicht, und verwies auf das Sozialgesetzbuch, das an zwei Stellen festschreibe, dass Honorarkürzungen "unabhängig von honorarwirksamen Begrenzungsregelungen" zu berechnen seien. Die Passagen seien zwar erst Anfang 2004 in das Gesetz eingefügt worden, jedoch - so das BSG - nur als Klarstellung und Bestätigung der zuvor schon ergangenen, entsprechenden BSG-Rechtsprechung gedacht gewesen.

Der Grundsatz betrifft nach Auffassung des BSG Kürzungen aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen als und aufgrund sachlich-rechnerischer Richtigstellung. Das BSG wies darauf hin, dass bei den Richtigstellungen auch nicht nur zeitaufwandsbezogene Plausibilitätsprüfungen, sondern "alle Arten sachlich-rechnerischer Richtigstellungen" erfasst würden. und dies sogar für Richtigstellungen gelte, die bereits vor Erlass des Honorarbescheids erfolgen. Nur im Einzelfall, wie bei offensichtlichen Eingabefehlern könne die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar erst nach Berücksichtigung der Richtigstellung berechnen.

Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 15/09, Entscheidungstext ist noch nicht veröffentlicht.

Zurück