Vergütung hinzugezogener niedergelassener Ärzte durch das Krankenhaus

von Lieb Rechtsanwälte

Vereinbarungen zwischen Krankenhausträgern und niedergelassenen Ärzten über deren Zuziehung im Rahmen allgemeiner Krankenhausleistungen unterliegen nicht den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte.

BGH, Urteil vom 12.11.2009, III ZR 110/09

In dem Streitfall erbrachte eine Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten für ein Krankenhaus radiologische Leistungen für Regelleistungspatienten des Krankenhauses. Sie legte ihrer Abrechnung einen Steigerungssatz von 1,2 des Gebührensatzes der GOÄ zugrunde. Das Krankenhaus anerkannte unter Hinweis auf eine früher mündlich geschlossene Vereinbarung nur einen Steigerungssatz von 0,75 des Gebührensatzes.

Aus den Gründen:

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Gebührenordnung für Ärzte nicht auf den Konsiliararztvertrag anzuwenden ist. Die Gebührenordnung für Ärzte regelt, für welche Leistungen und in welcher Höhe Ärzte von Privatpatienten und von den in § 11 Abs. 1 GOÄ genannten Leistungsträgern Honorare verlangen können. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier nicht. Das Krankenhaus ist vorliegend kein Leistungsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 GOÄ, sondern ein Leistungserbringer, der dem Patienten die allgemeinen Krankenhausleistungen schuldet, zu denen auch die von der Gemeinschaftspraxis von Röntgenärzten erbrachten Leistungen rechnen. Die Ärzte werden aufgrund eines Dienstvertrages mit dem Krankenhaus zur Komplettierung der von diesen geschuldeten allgemeinen Krankenhausleistungen, die insgesamt nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, tätig. Es geht also nicht um einen Interessenausgleich zwischen den Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten, der Patienten, sondern um die Einbindung und Vergütung einer ärztlichen Tätigkeit, die weder unmittelbar dem Privatpatienten noch vertragsärztlich erbracht wird. Aus dieser Besonderheit ergeben sich die für die Angemessenheit der Vergütung wesentlichen Parameter. Dies im Einzelnen zu regeln, ist Sache der jeweiligen Vertragsparteien, die sich am ärztlichen Gebührenrecht orientieren können.

Der BGH hat des weiteren festgestellt, dass die hier zu beurteilende Vereinbarung nicht deshalb unwirksam ist, weil sie eine Honorierung unterhalb des Gebührenrahmens der Gebührenordnung vorsieht.

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