Vergütung für Kopien der Dokumentation; Zurückbehaltungsrecht

von Lieb Rechtsanwälte

Für die Kopie der Dokumentation (einer Geburt) nebst Folgebehandlung ist eine Vergütung von 50 Cent je DIN-A4-Seite nicht unangemessen. Die Herausgabe der Kopien der Dokumentation kann von den Kopierkosten abhängig gemacht werden (LG München I, Urteil vom 19.11.2008 – 9 O 5324/08).

Aus den Gründen:
Grundsätzlich ist anerkannt, dass einem Patienten als Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts ein Anspruch auf Einsicht in die  ihn betreffenden Kranken-aufzeichnungen zukommt. Darüber hinaus ist ebenso anerkannt, dass der Arzt seiner Verpflichtung, dem Patienten Einsicht in die Krankenakte zu gewähren, dadurch genügen kann, indem er dem Patienten vollständige Kopien der Krankenakte zur Verfügung stellt. Hierzu wiederum ist er indessen nur verpflichtet, wenn ihm die Kosten für die Fertigung der Kopien erstattet werden. All dies wird aus den §§ 810, 811 BGB, insbesondere § 811 Abs. 2 BGB, hergeleitet. Eine Erstattung von 50 Cent pro DIN-A4-Seite ist angemessen, da sich das Ablichten einer Krankenakte nicht darin erschöpft, einen Stapel DIN-A4-Papier auf ein Kopiergerät mit Selbsteinzug zu legen, der Aufwand zur Vervielfältigung einer Krankendokumentation vielmehr erheblich ist.

Hinweis:
Das Landgericht hat die Anwendungen der Vorschriften des RVG bei Krankenakten aus Krankenhäusern für nicht zielführend erachtet. Diese Akten bestehen regelmäßig aus Blättern unterschiedlicher Größe und häufig mehrfach gefalteten Blättern.

Quelle: Gesundheitsrecht 2009,201 ff

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