Verfall und Verjährung von Urlaubsansprüchen
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Saskia Koçak (FAin für Arbeitsrecht)
Einen automatischen Verfall von Urlaubsansprüchen zum 31.12. des Urlaubsjahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres gibt es schon lange nicht mehr. Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter vielmehr im laufenden Urlaubsjahr auf den noch offenen Urlaub (genaue Zahl der Urlaubstage) hinweisen, diese auffordern, den Urlaub noch im selben Jahr einzubringen und auf den ansonsten drohenden Verfall aufmerksam machen. Erst dann tritt auch wirklich Verfall zum 31.12. ein.
Unklar war lange noch, ob Urlaubsansprüche dann zumindest automatisch (nach 3 Jahren) verjähren können. Gemäß BAG – Urteil vom 20.12.2022, 9 AZR 266/20 – gelten jedoch oben skizzierte Vorgaben auch mit Blick auf den Eintritt der Verjährung. Dies bedeutet, auch hier geht nichts automatisch. Arbeitgeber müssen also sowohl auf den Verfall als auch auf die Verjährung hinweisen. Dies gilt jedenfalls für den gesetzlichen Mindesturlaub.