Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild ist verfassungsgemäß

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Yağmur Depboylu

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 2 BvR 1096/22, 2 BvR 1097/22) entschieden, dass das strafbewehrte Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Damit bleiben Herstellung, Vertrieb, Erwerb und Besitz solcher Puppen nach § 184l StGB strafbar. Zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Vorschrift blieben ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführer sahen sich insbesondere in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihrem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie argumentierten, dass die Nutzung entsprechender Puppen ausschließlich im privaten Bereich stattfinde und kein konkretes Opfer betroffen sei. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Puppen dazu dienen könnten, reale Übergriffe auf Kinder gerade zu verhindern. Wissenschaftlich sei bislang nicht eindeutig belegt, ob von der Nutzung tatsächlich eine Gefahr ausgehe.

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Argumentation mehrheitlich nicht überzeugt. Zwar greife das Verbot in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, weil der Staat verpflichtet sei, Kinder wirksam vor sexualisierter Gewalt und ihrer Objektifizierung zu schützen. Nach Auffassung des Gerichts durfte der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen, dass die Nutzung solcher Puppen geeignet sein könnte, die Hemmschwelle für reale Missbrauchshandlungen zu senken oder Kinder als Sexualobjekte zu normalisieren.

Das Bundesverfassungsgericht erkennt zwar ausdrücklich an, dass die wissenschaftliche Studienlage bislang keine eindeutigen Aussagen über die tatsächlichen Auswirkungen der Nutzung entsprechender Puppen zulässt. Gleichwohl sei der Gesetzgeber in einer solchen Situation nicht gehindert, präventive Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Gerade wenn hochrangige Rechtsgüter wie die körperliche und sexuelle Integrität von Kindern betroffen sind, verfüge der Gesetzgeber über einen weiten Einschätzungsspielraum.

Die Entscheidung fiel allerdings nicht einstimmig. Zwei Richter des Zweiten Senats vertraten in einem Sondervotum die Auffassung, das Verbot überschreite die verfassungsrechtlichen Grenzen. Sie sahen darin eine nicht hinreichend belegte „Moralgesetzgebung“ und hielten insbesondere die private sexuelle Betätigung grundsätzlich für dem besonders geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zugehörig. Nach ihrer Ansicht fehle es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für die Annahme, dass die Nutzung entsprechender Puppen reale Gefahren für Kinder begründe.

Mit der Entscheidung ist klargestellt, dass § 184l StGB verfassungsgemäß ist. Das Herstellen, Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild bleibt strafbar. Hersteller und Händler müssen mit Freiheitsstrafen oder Geldstrafen rechnen.

Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass das Bundesverfassungsgericht dem Schutz von Kindern vor sexualisierter Gewalt ein besonders hohes Gewicht beimisst. Auch wenn wissenschaftliche Erkenntnisse über die tatsächlichen Auswirkungen des Verbots nicht eindeutig sind, darf der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht präventive Maßnahmen ergreifen, sofern diese dem Schutz besonders bedeutsamer Rechtsgüter dienen und die Grenzen der Verhältnismäßigkeit wahren.

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