Verbesserter Vertrauensschutz nach Zulassung

von Lieb Rechtsanwälte

In dem vom Bundessozialgericht, Aktenzeichen: B 6 KA 15/08 R, zu entscheidenden Fall hatte der Zulassungsausschuss in Brandenburg einer Klinik die Anstellung eines Gynäkologen in einer Poliklinik genehmigt. Der Arzt arbeitete bereits dreieinhalb Wochen, ehe die Klinik vom Widerspruch eines abgelehnten Mitbewerbers erfuhr. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zahlte die KV für Vergangenheit und Zukunft keine Vergütung.

Das Bundessozialgericht hat seine bisherige Rechtsprechung geändert. Nunmehr tritt die aufschiebende Wirkung der Anrufung des Berufungsausschusses gegen eine Entscheidung des Zulassungsausschusses erst zu dem Zeitpunkt ein, in dem der Begünstigte von dem Widerspruch erfährt. Ab diesem Zeitpunkt darf der Arzt keinen Gebrauch mehr von der Zulassung, Genehmigung oder Ermächtigung machen. Dennoch danach erbrachte Leistungen werden selbst dann nicht vergütet, wenn sich der Widerspruch im Nachhinein als unbegründet erweist.

Quelle BSG, Urteil vom 11.03.2009, Az: B 6 KA 15/08 R

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