Veröffentlichung der Daten eines GmbH-Geschäftsführers im Handelsregister

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Das OLG Celle (Beschluss vom 24.02.2023 – 9 W 16/23) hatte über den Antrag eines Geschäftsführers einer GmbH zu entscheiden, der sich gegen die Veröffentlichung seiner Daten im Handelsregister (§ 43 HRV, neben dem Familien- und Vornamen sind Geburtsdatum und Wohnort anzugeben) wandte. Zur Begründung gab er an, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang mit Sprengstoff um seine Sicherheit fürchte. Er sei gefährdet, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Das Begehren des Geschäftsführers war erfolglos.

Laut OLG muss der Geschäftsführer die Veröffentlichung seiner Daten hinnehmen. Nach Begründung des Gerichts sind funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollten sich zuverlässig über die eingetragene Gesellschaft informieren können; aufgrund dessen bestünden auch keine datenschutzrechtlichen Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten.

Nachdem der Geschäftsführer im Verfahren keine konkrete Gefährdung dargelegt hatte, blieb offen, ob die Löschung bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie der Ablauf eines entsprechenden Verfahrens wäre. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass im Register lediglich der Wohnort angegeben sei.

Die Rechtsbeschwerde beim BGH wird unter dem Aktenzeichen II ZB 7/23 geführt.

Zurück