Variable Vergütung: Schadensersatzanspruch bei verspäteter Zielvorgabe

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Saskia Koçak

Gibt der Arbeitgeber Zielvorgaben zu spät vor, kann das teuer werden. Gemäß BAG (Urt. v. 19.02.2025, Az. 10 AZR 57/24) haben Arbeitnehmer grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch, wenn ihnen der Arbeitgeber nicht rechtzeitig Ziele vorgibt, an deren Erreichung die Zahlung einer variablen Vergütung gekoppelt ist und zwar insbesondere dann, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann.

Sachverhalt: Eigentlich hätte der Arbeitgeber gemäß Betriebsvereinbarung bis zum 01.03.2019 dem (später) klagenden Arbeitnehmer persönliche Ziele vorgeben müssen. Erfolgt ist die Zielvorgabe jedoch erst im September. Mitte Oktober teilte der Arbeitgeber dann erstmals konkrete Zahlen zu den Unternehmenszielen einschließlich deren Gewichtung mit. Für das Jahr 2019 zahlte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daraufhin rund 15.500 Euro an variabler Vergütung, gab ihm aber keine individuellen Ziele vor. Daraufhin forderte dieser Schadensersatz in Höhe weiterer 16.000 Euro. Zu Recht – nach Ansicht des BAG.

Entscheidung: Entscheidend für das BAG war im streitgegenständlichen Fall, dass eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb sei hinsichtlich der Ziele auch keine nachträgliche gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BGB in Betracht gekommen. Ein Mitverschulden des Arbeitnehmers (§ 254 Abs. 1 BGB) kam laut BAG ebenfalls nicht in Betracht, da der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trage.

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