UWG-Novelle 2022: Fake-Bewertungen

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Zu den diversen Änderungen im deutschen Wettbewerbsrecht, die zu dem 28.05.2022 in Kraft getreten sind, gehört auch der neue § 5b Abs. 3 UWG. In Verbindung mit § 5a UWG ergibt sich daraus die neue Pflicht für Unternehmer, die auf eigenen Webseiten und sonstigen Plattformen Kundenrezensionen anzeigen lassen, Informationen darüber bereitzustellen, „ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“

Praktisch bedeutet das, dass der Anbieter entweder klarstellen muss, dass die Bewertungen nicht überprüft worden sind, oder aber ein System von Prüfungs- und Kontrollmechanismen vorhalten muss. Nähere Vorgaben, wie solche Mechanismen auszusehen haben, ergeben sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Die Rechtsprechung wird daher gegebenenfalls Kriterien entwickeln müssen.

Der Gesetzgeber versucht damit, mehr Transparenz für die Nutzer zu schaffen und sog Fake-Bewertungen zu bekämpfen. Spürbare Effekte dürften jedoch eher nicht zu erwarten sein.

Die Problematik „Fake-Bewertungen“ ist in den einschlägigen Verkehrskreisen schon lange bekannt. Jedenfalls die großen Anbieter haben Prozesse dafür eingerichtet, um entsprechende Vorfälle anlassbezogen zu klären („Melde-Button“). Nach hiesiger Erfahrung funktioniert das – ganz ohne spezifische gesetzliche Verpflichtung – weitestgehend schnell und auch sachgerecht. Andere Anbieter, die diesen Aufwand nicht betreiben wollen, werden sich schlicht und einfach darauf beschränken, einen weiteren Hinweis auf der eigenen Plattform unterzubringen, dass die Bewertungen nicht überprüft sind. Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung Fake-Bewertungen bislang bereits nach ähnlichen Maßstäben beurteilt. Unter Anwendung von § 5a UWG a.F. wurde das Vorliegen unlauteren wettbewerblichen Verhaltens bislang u.a. davon abhängig gemacht, ob der Unternehmer im Zusammenhang mit „gekauften“ Bewertungen darauf hinweist, dass die Rezensenten für die Bewertung eine Gegenleistung erhalten haben (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 22.02.2019 – 6 W 9/19).

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