Aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zu ambulanten Operationen nach Paragraf 115 b

von Lieb Rechtsanwälte

Nach § 115b SGB V dürfen Kliniken "nur in dem Rahmen tätig werden, der ihnen zugewiesen ist", wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 23.03.2011, Az.: B 6 KA 11/10 entschieden hat. Im Umkehrschluss ausgedrückt: "Was den Krankenhäusern nicht ausdrücklich erlaubt ist, ist für sie im ambulanten Bereich nicht zulässig". Dies bedeutet, dass nur angestellte oder fest gebundene Belegärzte Operationen durchführen und keine niedergelassenen Chirurgen hierfür angeworben werden dürfen.

Geklagt hatten zwei Anästhesisten, die in Kliniknähe ein eigenes Operationszentrum betrieben und einen unfairen Wettbewerb geltend machten. Von der beklagten Klinik wurde Schadenersatz für entgangene Eingriffe gefordert.

Das Bundessozialgericht gab den beiden Ärzten recht. Zugleich wurde hervorgehoben, dass Vertragsärzte grundsätzlich gegen eine Beeinträchtigung ihrer eigenen Arbeit durch wettbewerbswidrige ambulante Klinikbehandlungen klagen können.

Das Sozialgericht Dortmund muss nun aufklären, ob den Klägern tatsächlich Behandlungen entgangen sind und sich die Klinik damit schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Das Urteil betrifft zwar die vornehmlich die Frage, ob eine Klinik ambulante Operationen durchführen darf, wie auch wettbewerbsrechtliche Aspekte. Mit der Aussage, dass Operationen angestellten Ärzten und Belegärzten vorbegalten sind, wird die Berufsgruppe der Honorarärzte im Prinzip ausgeschlossen. Denn Honorarärzte unterliegen weder dem Angestellten- noch dem Belegarztstatus. Man wird sehen müssen, wie sich die Entscheidung des Bundessozialgericht in der Praxis auswirkt. Im Zweifel wird der Gesetzgeber, der die Tätigkeit des Honorararztes überhaupt erst ermöglicht hat, gesetzlich nachbessern müssen, um für Rechtsklarheit und -sicherheit zu sorgen.

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