Urteil des Bundesverfassungsgericht zum „Rauchverbot“ ergangen!

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08) wurden den Verfassungsbeschwerden zweier Gastwirte und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wendeten, stattgegeben. Nach Auffassung des  Bundesverfassungsgerichts verletzen die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung.

Dieses Urteil bedeutet jedoch kein generelles "Aus" für den Nichtraucherschutz. Das Bundesverfassungsgericht stellte zugleich klar, dass der Gesetzgeber nicht gehindert sei, ein striktes, ausnahmsloses Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Wenn er jedoch mit Rücksicht insbesondere auf die beruflichen Interessen der Gastwirte Ausnahmen vom Rauchverbot zulässt, müssen diese Ausnahmen auch die Kleingastronomie ("Eckkneipen") erfassen, die durch das Rauchverbot wirtschaftlich besonders stark belastet werden.
 
Die von dem Urteil angesprochenen Landesgesetzgeber müssen bis zum 31. Dezember 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen. Dabei können sie sich unter Verzicht auf Ausnahmetatbestände für einen strengen Nichtraucherschutzes in Gaststätten entscheiden (wie dies bereits in Bayern der Fall ist) oder Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, die dann jedoch auf besondere Belastungen einzelner Bereiche des Gaststättengewerbes Rücksicht nehmen und „gleichheitsgerecht“ ausgestaltet sein müssen.

Bis dahin bleiben die angegriffenen in Baden-Württemberg und Berlin geltenden Bestimmungen aufgrund der hohen Bedeutung des Schutzes der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar.

Um jedoch für die Betreiber kleinerer Gaststätten existentielle Nachteile zu vermeiden, hat das Bundesverfassungsgericht zu ihren Gunsten bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung die in den Nichtraucherschutzgesetzen bereits vorgesehenen Ausnahmen erweitert. Voraussetzung für diese weitere Ausnahme vom Rauchverbot ist, dass die Gaststätte keine Speisen anbietet, die Gastfläche weniger als 75 Quadratmeter beträgt, über keinen abgetrennten Nebenraum verfügt und Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt gewährt. Der Eingangsbereich ist als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, zu kennzeichnen.

Wenn ein Nichtraucherschutzgesetz die Einrichtung von Raucherräumen als Ausnahmen vom Rauchverbot in Gaststätten zulässt, ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der generelle Ausschluss bei Diskotheken nicht gerechtfertigt. Aus diesem Grund darf bis zu einer Neuregelung bis zum 31.12.2009 in Diskotheken, zu denen nur Personen ab 18 Jahren Zutritt haben, ein Raucherraum - ohne Tanzfläche - eingerichtet werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 78/2008 vom 30. Juli 2008

Zurück