Urheberrecht und Innenraumfotos: Vorsicht Fototapete!

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Sarah Op den Camp, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht

Das LG Köln hatte im letzten Jahr über ein Problem zu entscheiden, das wohl kaum ein Vermieter von Ferienwohnungen oder ein Hotelier im Blick haben dürfte: Das Urheberrecht an einer Fototapete, die sichtbar auf Werbefotos der Räumlichkeiten präsentiert wurde.

Hintergrund der Streitigkeit war ein Foto, das auf einem Buchungsportal und auf der eigenen Internetseite ein Zimmer einer Ferienwohnung zeigte. Auf diesem Foto war neben einem Bett eine großflächige Fototapete zu sehen. Diese enthielt urheberrechtlich geschützte Blumenmotive.

Nach Auffassung des Gerichts stellte die Erstellung des Werbefotos und das Einstellen auf ein Buchungsportal, sowie auf die eigene Website nach Ansicht des LG Köln eine Vervielfältigung, sowie eine öffentliche Zugänglichmachung dar, für die es keine Erlaubnis gab.

Der Kauf der Fototapete führte nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass der Betreiberin der Ferienwohnung entsprechende Nutzungsrechte übertragen wurden.

Auf die Bestimmung des § 57 UrhG konnte sich die Beklagte nicht berufen, denn das Werk des Urhebers wurde nicht als nur unwesentliches Beiwerk genutzt.

Landgericht Köln, 14 O 350/21

Fazit:
Wenn Fotos von Räumlichkeiten erstellt und veröffentlicht werden, ist stets darauf zu achten, ob diese urheberrechtlich geschützte Werke zeigen. Neben Gemälden, Fotos oder Skulpturen kann dies auch bereits auf verhältnismäßig günstige Fototapeten zutreffen.

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