Update: Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt
von Lieb Rechtsanwälte
Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz tritt am 02. Juli 2023 in Kraft - Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1937
Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet, am 11. Mai 2023 passierte es den Deutschen Bundestag. Nach mehrfachem Scheitern (wir berichteten hierzu) hat nun der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie 2019/1937 mit einiger Verzögerung in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde mittlerweile im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 02. Juli 2023 in Kraft. Es ist daher erforderlich, sich jetzt mit der Materie vertraut zu machen und auch vor In-Kraft-Treten des Gesetzes bereits vorbereitende Maßnahmen zu treffen.
Ein Hinweisgebersystem (auch: Whistleblowersystem) ist ein wesentlicher Bestandteil einer Compliance-Struktur im Unternehmen und sollte daher nicht nur aufgrund anstehender gesetzlicher Anforderungen implementiert werden. Da eine Implementierung viel Aufwand für ein Unternehmen bedeutet sollten sich Unternehmen umgehend Gedanken zur Umsetzung machen.
Ziel der dem Gesetz zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2019/1937 ist es, erstmalig einheitliche Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebenden innerhalb der EU zu gewährleisten. Hinweisgeber sind für den Erhalt einer offenen und transparenten Gesellschaft von herausragender Bedeutung, da sie durch ihre Mitteilungen über Gesetzesverstöße oder allgemeine Gefahren, von denen der Hinweisgeber an seinem Arbeitsplatz oder in anderem Zusammenhang erfahren hat, auf Missstände aufmerksam machen. Damit die betroffenen Hinweisgeber – die Whistleblower – besser vor Repressalien oder jeglichen negativen (beruflichen) Konsequenzen geschützt sind, erließ der EU-Gesetzgeber die Richtlinie 2019/1937. Verstöße gegen das Recht sollen leichter aufgedeckt und unterbunden werden; die Rechtsdurchsetzung durch Einrichtung effektiver und sicherer Meldekanäle verbessert werden.
Welche Maßnahmen umfasst das Deutsche HinSchG?:
- Unternehmen ab 50 Mitarbeitern oder mit mehr als 10 Millionen Euro Jahresumsatz sowie öffentliche Einrichtungen und Gemeinden ab 10.000 Einwohnern müssen künftig sichere interne Meldekanäle Die interne Meldestelle kann durch externe Dritte übernommen werden, vgl. § 14 HinSchG.
- Meldungen können u.a. mündlich (per Telefon/Anrufbeantwortersystem) oder in Textform abgegeben werden.
- Bei allen Meldekanälen muss jedoch die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers gewahrt sein.
- Falls keine internen Meldekanäle zur Verfügung gestellt werden oder keine Reaktion auf die Hinweise erfolgt, dürfen sich Hinweisgeber direkt an die zuständigen Behörden wenden.
Welche Umsetzungsfristen gelten für wen?
- Unternehmen ab 250 Mitarbeitenden: ab In-Kraft-Treten des HinSchG, also dem 02. Juli 2023
- Schonfrist für kleinere Unternehmen (50-249 Mitarbeitende): 17. Dezember 2023
Achtung: Verstöße gegen Vorgaben des HinSchG können für ein Unternehmen teuer werden. Einige Regelungen des HinSchG sind bußgeldbewehrt und können mit bis zu 50.000 € sanktioniert werden.
Gerne beraten wir Sie bei der Umsetzung der neuen Vorschriften und stehen Ihnen bei der Meisterung der mit dem HinSchG verbundenen Anforderungen zur Seite. Bei rechtlichen Fragen rund um das Thema Whistleblowing unterstützt Sie unser erfahrenes Compliance-Team.