Unzulässige Werbung mit unverbindlicher Preisempfehlung

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Viele Händler stellen gerne ihrem Verkaufspreis die Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) gegenüber. Damit wollen sie zeigen, wie günstig ihr Angebot im Vergleich zum „Normalpreis“ ist. Dies ist grundsätzlich zulässig, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Zum einen muss die unverbindliche Preisempfehlung von einem Dritten stammen, also zum Beispiel vom Hersteller, einem Importeur oder Vorlieferanten. Darüber hinaus muss die Preisempfehlung auf Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein. Schließlich muss die Preisempfehlung im Zeitpunkt der Bezugnahme als Verbraucherpreis in Betracht kommen.

Mit einem besonders eindrücklichen Fall der missbräuchlichen Werbung musste sich das OLG Stuttgart befassen (2 U 142/23, Urteil vom 30.01.2025). Ein großer Discounter hatte ein Fitnessgerät zum Preis von 303,05 Euro angeboten und damit geworben, dass die unverbindliche Preisempfehlung für dieses Produkt 649,00 Euro betrage. Die klagende Verbraucherzentrale hatte allerdings festgestellt, dass dieser hohe Preis nicht im Markt verlangt wurde. Vielmehr bot eine mit der Herstellerin verbundene Firma das Fitnessgerät sogar noch unter dem Preis des Discounters zum Verkauf an. Die von der Herstellerin herausgegebene unverbindliche Preisempfehlung diente nur dazu, dem Discounter die Werbung mit einem vermeintlichen Schnäppchenpreis zu ermöglichen. Sie stellte keine marktgerechte Orientierungshilfe dar. Das Gericht entschied daher, dass die Werbung irreführend war und nicht weiter erfolgen darf.

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