Unterlassungserklärung gegenüber IDO abgegeben? – Jetzt kündigen!

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Vor einigen Jahren machte der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. – kurz IDO – durch eine Vielzahl von Abmahnungen von sich reden. Abgemahnt wurden Online-Händler insbesondere wegen formeller Fehler wie beispielsweise fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrungen, Datenschutzerklärungen, Grundpreisangaben etc. Bei berechtigten Beanstandungen hatten die abgemahnten Händler häufig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, um den Rechtsstreit zu beenden. Damit wurde die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen für den Fall zukünftiger neuer Rechtsverletzungen.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2020 dürfen allerdings nur noch solche Verbände abmahnen, die in eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt der Justiz eingetragen sind. Da IDO bis heute (Stand: 09.11.2025) nicht in diese Liste eingetragen ist, kann er seit der Gesetzesänderung keine Wettbewerbsverstöße von Online-Händlern mehr abmahnen.

Stattdessen fordert er wohl nun solche Firmen zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf, die bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und dagegen vorstoßen. Diesem Vorgehen hat das LG Wiesbaden in einem ausführlich begründeten Urteil (Az.: 2 O 50/25, Urteil vom 15.10.2025) einen Riegel vorgeschoben.

Danach berechtigt die Gesetzesänderung den abgemahnten Händler zur Kündigung des Unterlassungsvertrags. Mit der Kündigung entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe bei zukünftigen Rechtsverletzungen.

Aktuell bemüht sich IDO wohl, in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände aufgenommen zu werden, um dann wieder abmahnen zu dürfen. Daher ist jetzt der passende Zeitpunkt, früher abgegebene Unterlassungserklärungen zu prüfen und gegebenenfalls zu kündigen. Gerne beraten wir Sie dazu!  

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