Unmittelbarer Vollstreckungsdruck trotz freundlichen Tons einer Zahlungserinnerung
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel
Ein Sozialversicherungsträger erließ einen Beitragsbescheid mit dem Betreff „Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“. Der Insolvenzverwalter der säumigen Beitragszahlerin, einer GmbH, die daraufhin rund 30.400,00€ zahlte und weniger als 3 Monate später einen Insolvenzantrag stellte, sah in dem Schreiben eine Vollstreckungsandrohung und focht die Zahlung als inkongruente Deckung an.
Die Schuldnerin erhielt am 05.03.2020 von einem Sozialversicherungsträger einen Beitragsbescheid mit Datum 03.03.2020 für die Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren des vorangegangenen Monats i.H. von rund 29.100,00€ und wurde aufgefordert, diese bis zum 12.03.2020 zu zahlen. Neben dem Betreff „Bitte denken Sie an Ihre Beitragszahlung“ lautete der Text des Bescheides (in Auszügen) wie folgt:
„… Die Sozialversicherungsbeiträge für Ihr Beitragskonto sind bisher nicht oder nicht vollständig bei uns eingegangen. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag bis zum 12.3.2020 auf unser folgendes Konto und geben Sie dabei unbedingt den Verwendungszweck an. Andernfalls müssten wir die Beiträge im Rahmen der Zwangsvollstreckung einziehen lassen. Dies wäre mit weiteren Kosten für Sie verbunden. Sollten Sie die Beiträge bereits gezahlt haben, gleichen Sie bitte noch die Säumniszuschläge und die Mahngebühren aus … Unsere Übersicht vom 3.3.2020 zeigt Ihnen, welche Beiträge noch offen sind. … Die monatlichen Beiträge gelten dann als rechtzeitig gezahlt, wenn sie unserem Konto spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats gutgeschrieben sind. … Gehen Ihre Beiträge verspätet bei uns ein, sind wir verpflichtet, einen Zuschlag zu erheben. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Prozent der auf volle 50 € nach unten abgerundeten ausstehenden Beiträge. … Gern bieten wir Ihnen an, die Beiträge von Ihrem Konto abzubuchen. So versäumen Sie keinen Termin und eventuelle Beitragsänderungen berücksichtigen wir automatisch. … Wenn Sie mit diesem Bescheid nicht einverstanden sind, beachten Sie bitte unseren Hinweis am Ende des Schreibens. …"
Dieser Hinweis enthielt eine Rechtsmittelbelehrung zum Widerspruch.
Die Schuldnerin zahlte am 17.3.2020 rund 30.400,00 € für den Monat Februar an die beklagte Sozialversicherungsträgerin. Am 5.6.2020 stellte sie Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der klagende Insolvenzverwalter nahm die Sozialversicherungsträgerin im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung des gezahlten Betrages nebst Zinsen in Anspruch. Er vertrat die Auffassung, dass die Zahlung unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck erfolgt und damit inkongruent sei.
LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des OLG ging der Text des Schreibens nicht über eine einfache Mahnung hinaus; insbesondere habe er bei der Schuldnerin nicht den Eindruck hervorrufen müssen, dass eine Zwangsvollstreckung bei ausbleibender Zahlung unmittelbar bevorstehe. Die Tatsache, dass die Sozialversicherungsträgerin aus dem Bescheid ohne weiteres hätte vollstrecken können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Bereits der Betreff des Schreibens vermittele den Eindruck einer freundlichen Zahlungserinnerung; auch ansonsten sei das Schreiben in nachsichtigem Ton verfasst. Der Hinweis auf eine mögliche Einziehung der offenen Beiträge im Rahmen einer Vollstreckung sei ohne Hervorhebung im Fließtext enthalten und könne daher leicht übersehen werden. Zudem sei er, so das OLG, im Konjunktiv gehalten. Der weitere Hinweis, dass die Vollstreckung mit weiteren Kosten verbunden wäre, ändere hieran nichts. Die Revision des klagenden Insolvenzverwalters führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der BGH (Urt. vom 22.05.2025 – IX ZR 80/24) hat entschieden, dass die Zahlung der Schuldnerin an die Beklagte aufgrund des Bescheids vom 03.03.2020 unter unmittelbarem Vollstreckungsdruck erfolgt sei und die Zahlung damit nach der Rechtsprechung des BGH inkongruent.
Eine Zahlung eines Schuldners an einen Sozialversicherungsträger im Zeitraum von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung erfolge nach der objektivierten Sicht des Schuldners unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung und sei damit inkongruent, wenn der Gläubiger zuvor eine Frist zur Zahlung des fälligen Beitrags gesetzt habe und, sofern keine Zahlung erfolgt, die ohne weiteres mögliche Zwangsvollstreckung angekündigt habe. Der Schuldner habe damit rechnen müssen, dass eine Vollstreckung im Fall der Nichtzahlung unmittelbar folge. Die „freundliche“ Formulierung des Bescheids sowie der Betreff, der wie eine bloße Zahlungserinnerung klingt, ändere hieran nichts. Gleiches gilt für die Tatsache, dass Fristsetzung und Vollstreckungsandrohung im Rahmen eines längeren Fließtextes erfolgten. Der BGH führt aus, dass eine andere Auslegung des Schreibens es öffentlich-rechtlichen Gläubigern, die selbst vollstrecken könnten, in der Krise eines Schuldners ermögliche, durch freundliche Formulierung einer eindeutigen Vollstreckungsankündigung Forderungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit durchzusetzen und den aufgebauten Vollstreckungsdruck zu nutzen. Dies stünde dem Ziel des § 131 InsO, bei verdächtigen Zahlungen in den letzten 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung eine erleichterte Anfechtung ohne subjektiven Vertrauensschutz für den Anfechtungsgegner zu ermöglichen, entgegen.
Ob die weiteren Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung vorliegen, muss jetzt durch das OLG geklärt werden.