Unfalltod bei Flucht: BGH zur unwesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf bei panischer Opferreaktion
von Lieb Rechtsanwälte
Fallanalyse zu BGH, Beschl. v. 12.8.2025 - 5 StR 688/24
Ein Beitrag von RAin Yağmur Depboylu und Dipl.-Uni. Jur. Antonia Nemmert
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Flensburg als unbegründet, änderte jedoch den Schuldspruch in eine Verurteilung wegen Mordes. Das LG Flensburg hatte den Angeklagten zuvor wegen versuchten Mordes (§§ 211, 22 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB) und mit Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
I. Sachverhalt
Der Angeklagte wollte seine geschiedene Ehefrau aus Rache töten. Aufgrund von vorherigen Gewalttätigkeiten war diese bereits in ein Frauenhaus geflohen und hatte das alleinige Sorgerecht der gemeinsamen Kinder erhalten. Diese Vorgänge empfand der Angeklagte als persönliche Demütigung. Um seinen Tötungsplan umzusetzen, täuschte er eine Versöhnung vor. Der Angeklagte plante, seine Ex-Frau während einer gemeinsamen Autofahrt oder spätestens bei Ankunft am Ziel zu töten. Als das spätere Opfer auf einem Parkplatz misstrauisch wurde, begann der Angeklagte zu seiner Tat unmittelbar anzusetzen und stach mehrfach mit Tötungsabsicht auf sie ein. Aus Furcht vor Entdeckung fuhr er anschließend auf die A7 auf. Der schwer verletzten Frau gelang es während der Fahrt, auf die Rückbank des Fahrzeugs zu klettern. Aufgrund ihres Verhaltens hielt der Angeklagte auf dem Standstreifen an und stach erneut mit Vernichtungswillen auf das Opfer ein. Dem Opfer gelang sodann die Flucht über die hintere Tür der Fahrerseite. In Panik und Todesangst rannte sie auf die Autobahn und wurde dort von einem LKW erfasst. Sie verstarb unmittelbar an den dadurch verursachten Verletzungen.
II. Rechtliche Würdigung
Der Fall wirft die Frage auf, ob die Handlungen des Täters kausal und zurechenbar zu dem tatsächlich eingetretenen Taterfolg führten und der konkrete Todeserfolg vom Vorsatz des Täters umfasst ist.
Ursächlich für den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolgs ist jede Bedingung, die den Erfolg herbeiführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob neben der Tathandlung andere Umstände, Ereignisse oder Geschehensabläufe zur Herbeiführung des Erfolgs beigetragen haben. Ein Ursachenzusammenhang ist nur dann zu verneinen, wenn ein späteres Ereignis die Fortwirkung der ursprünglichen Bedingung beseitigt und seinerseits allein unter Eröffnung einer neuen Ursachenreihe den Erfolg herbeigeführt. Insofern liegt hier eine Fortwirkung des Verhaltens des Täters vor: Ohne den Angriff wäre das Opfer nicht auf die Fahrbahn geflüchtet. Diese Opferreaktion baut unmittelbar auf dessen rechtswidrigen Angriff auf, schließt sich diesem nahtlos an.
Der Taterfolg ist dem Täter objektiv zurechenbar, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, welche sich im konkreten Erfolg realisiert. Eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung, die den Risikozusammenhang ausschließen könnte, liegt nicht vor. Die Flucht aus dem Fahrzeug war für das Opfer die einzige Möglichkeit, dem Angriff zu entfliehen.
Ein freiwilliger, bewusster und autonomer Entschluss des Opfers ist nicht gegeben.
Der Täter hatte mithin Vorsatz bezüglich des Kausalverlaufs. Eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Geschehensablauf liegt vor, wenn diese sich innerhalb der Grenze des nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbaren hält und keine andere rechtliche Bewertung der Tat rechtfertigt. Dass das Opfer aus Todesangst vor weiteren Messerangriffen flüchtet, ist allgemein vorhersehbar. Auch aufgrund des Standorts des Fahrzeugs auf dem Standstreifen war für den Täter subjektiv vorhersehbar, dass das Opfer auf die Fahrbahn gerät und damit dem Risiko eines tödlichen Unfalls ausgesetzt ist.