Und noch einmal: bei Abrechnung von Privatleistungen auf schriftlichen Vertrag achten!

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Urteil des OLG Koblenz vom 21.02.2008, 56 U 1390/07 bestätigt, worauf wir in anderen Beiträgen bereits hingewiesen haben. Ein Arzt, der Privat- oder Wahlleistungen abrechnen möchte, sollte darauf achten, dass ein entsprechender schriftlicher Behandlungvertrag vorliegt. Anderenfalls geht seine Vergütung verloren.

In dem Fall vorliegenden bestand zwischen dem abrechnenden Chefarzt und der Patientin die mündliche Vereinbarung, dass er die Schönheitsoperation persönlich ausführen würde. Es kam jedoch anders. Die Operation und postoperative Behandlung führte ein angestellter Arzt durch. Grund zur Beanstandung der Operation bestand nicht. Gestritten wurde darüber, ob diese Leistung auch zu vergüten ist.

Das OLG Koblenz sprach dem Chefarzt keine Vergütung zu, da er den Eingriff nicht persönlich durchgeführt und somit auch nicht den mündlichen Vertrag erfüllt hatte. Dass die Leistung von einem anderen Arzt lege artis erbracht wurde, war nicht maßgebend.

Das Urteil verdeutlicht einmal mehr, dass Ärzte bei Privat- oder Wahlleistungen darauf achten sollten, dass eine mit dem Patienten getroffene schriftliche Vereinbarungen vorliegt. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, wird ein erhebliches Risiko in Kauf genommen, die Leistung nicht vergütet zu erhalten. Vertretungsfälle können und sollten in der Vereinbarung mitgeregelt werden.

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