Umsatzsteuer und Gewerbesteuer in der Arztpraxis

von Lieb Rechtsanwälte

Nach § 4 Nr. 14 UStG sind ärztliche Tätigkeiten grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit, vorausgesetzt, sie dienen der Diagnose, Genesung und Linderung von Krankheiten, der Gesundheitserhaltung oder dem vorbeugenden Gesundheitsschutz von Patienten. Oder mit anderen Worten: Die medizinisch-therapeutische Behandlung muss das Ziel sein. Die Finanzverwaltung legt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs § 4 Nr. 14 UStG zum Nachteil des steuerpflichtigen Arztes restriktiv aus. Der Grund liegt in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Danach befreit nicht jede einem Arzt vorbehaltene Tätigkeit von der Umsatzsteuer, sondern lediglich jene, soweit sie eine Heilbehandlung darstellt. In der Praxis führt dies zu zahlreichen Abgrenzungsproblemen, welche zudem dadurch verschärft werden, dass die Finanzverwaltung mangels klarer Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen uneinheitlich agiert. Wir haben auf unserem Medizinrechtsportal einen Aufsatz Umsatzsteuer und Gewerbesteuer in der Arztpraxis eingestellt, der diese Thematik näher behandelt und Praxistipps enthält. 

Zurück