Umsatzsteuer: Telefonservice zählt nicht zur Heilbehandlung

von Lieb Rechtsanwälte

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 1570/14 U) ist eine telefonische Gesundheitsberatung auch im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Gleiches gelte für telefonische Patientenbegleitprogramme. Beide Leistungen seien kein Bestandteil einer Heilbehandlung.

 

In dem konkreten Fall erfolgte die Beratung durch Arzthelfer, Krankenschwestern und Krankenpfleger. Bei Bedarf standen auch niedergelassene Ärzte für weitere Auskünfte per Rückruf bereit. Der Service wurde von der BKK Pfalz als „Doc Around“ The Clock“ beworben. Ziel eines Gesundheitstelefons, so das Finanzgericht Düsseldorf, sei es zwar auch, Behandlungskosten zu senken. Dies reiche für eine Steuerbefreiung aber nicht aus. Die telefonischen Beratungen seien weder unerlässlich noch Teil einer ärztlichen Behandlung. Sie seien einem Gespräch mit dem behandelnden Arzt auch nicht gleichrangig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Ärztezeitung 6/7.11.2015

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