Umsätze im Zusammenhang mit der Durchführung von LASIK-Operationen sind umsatzsteuerfrei (FG Münster, Urteil vom 08.10.2009 – 5 K 3452/07 U)

von Lieb Rechtsanwälte

Sachverhalt:
Die Kläger sind Augenärzte. Sie führten im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis LASIK‑Behandlungen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit durch und behandelten diese Umsätze als steuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 UStG. Die Bezahlung der Behandlungskosten erfolgte durch die Patienten. Eine Übernahme bzw. Erstattung der Kosten durch Sozialversicherungsträger, Krankenkassen oder Beihilfestellen erfolgte nicht. Die Leistungen waren nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten. Das Finanzamt meinte im Rahmen einer Betriebsprüfung, dass es sich hierbei um sog. Schönheitsreparaturen handle, die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienten und deshalb nicht umsatzsteuerbefreit seien.

Entscheidung:
Das Finanzgericht Münster folgte der Rechtsauffassung des Finanzamtes nicht. Es hob die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide auf. Nach § 4 Nr. 14 UStG werden medizinisch nicht indizierte Eingriffe nicht in Ausübung der heilkundlichen Tätigkeit erbracht und sind nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht von der Umsatzsteuer befreit. Maßgebend für die Qualifizierung einer Leistung als heilberufliche Tätigkeit ist das jeweils mit der Leistung verfolgte Ziel. Wird eine solche Leistung in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, findet die Befreiung keine Anwendung. Dass die betreffende Leistung von einer Person erbracht wird, die die für Heilbehandlungen erforderlichen beruflichen Voraussetzungen erfüllt, und dass die Person sich derselben Methoden wie bei Heilbehandlungen bedient, reicht ebenso wenig aus wie der Umstand, dass die mit einem anderen Hauptzweck vorgenommene Tätigkeit zugleich auch zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beigetragen hat (BFH, Beschluss vom 31.07.2007 – V B 98/06). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist, so das FG, das Finanzamt zu Unrecht davon ausgegangen, dass die LASIK-Behandlungen nicht nach § 4 Nr. 14 UStG befreit sind. Die LASIK-Behandlung dient der Beseitigung der Fehlsichtigkeit und führt damit operativ zur Heilung einer Krankheit. Soweit durch diese Behandlung sich das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen erübrigt, mag dies für den einzelnen Patienten auch einen ästhetischen und kosmetischen Zweck erfüllen. Dieser überlagert aber in keinem Fall den vorrangigen Zweck der dauerhaften Heilung der Fehlsichtigkeit. Ein Vergleich mit medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen scheidet daher aus. Der Umstand, dass die Kosten der LASIK-Behandlungen von den Krankenkassen nicht übernommen werden, steht dem nicht entgegen. Zwar stellt die Übernahme der Kosten einer Behandlung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen ein gewichtiges Indiz für die medizinische Indikation der Behandlung dar. Es kann aber im Umkehrschluss aus einer Nichtaufnahme einer Behandlung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nicht geschlossen werden, dass eine medizinische Indikation nicht vorliegt. Neue und kostenintensive Behandlungsmethoden werden oftmals erst nach geraumer Zeit und einer gerichtlichen Klärung in den Leistungskatalog aufgenommen.

Quelle: GesR 5/2010, S. 273, 274

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