Umfang einer Aufklärungspflicht

von Lieb Rechtsanwälte

Mit Beschluss vom 21.11.2014 hat das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 5 U 1087/14) die (Berufungs)Klägerin (Patientin)tl_files/med-ius/avatare/RAe_Lieb_RA_Weinzierl_sw03_01.jpg
im Hinblick auf einen geltend gemachten Aufklärungsfehler darauf hingewiesen, dass die von Ihr gegen ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz eingelegte Berufung zurückzuweisen sei (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Die Klägerin machte im Klageverfahren angebliche Aufklärungsversäumnisse der sie behandelnden Ärzte anlässlich einer Knieoperation geltend. Das Gericht erster Instanz sah einen Aufklärungsfehler nicht und wies die Klage ab.

Hiergegen richtete sich die Berufung.

Das OLG führte aus, dass die Risiken eines Eingriffs dem Patienten vom Arzt in einer einem Laien verständlichen Weise und nicht mit medizinischen Fachbegriffen darzustellen seien. Die Gefahr einer Arthrofibrose nach einer Kniegelenksoperation sei bereits dann hinreichend umschrieben, wenn erklärt wird, dass Funktions- und Bewegungseinschränkungen auftreten können und die Gefahr von Verkalkungen in benachbarten Muskeln besteht, die zu erheblichen Bewegungseinschränkungen führen können und u.U. langdauernde krankengymnastische oder auch operative Nachbehandlungen erfordern.

Daraufhin wurde die Berufung von der Klägerin zurückgenommen.

(Quelle: OLG Koblenz, Beschluss vom 21. November 2014 - 5 U 1087/14 -, juris) 

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