Übertragung des eigenen Vertragsarztsitzes mit dazugehörigen Angestelltensitz ist möglich

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einem Urteil des Sozialgericht Marburg vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) kann ein Praxisnachfolger nicht nur den Vertragsarztsitz des bisherigen Praxisinhabers übernehmen. Der Nachfolger kann auch einen an den Vertragsarztsitz gekoppelten Angestelltensitz erwerben. Auch die Weitergabe der Anstellungsgenehmigung gegenüber dem Zulassungsausschuss ist möglich.

Ein Vertragsarzt kann grundsätzlich seine Praxis mit angestellten Ärzten erweitern. Diese Praxis fällt in den Schutzbereich des Paragrafen 103 Abs. 4 SGB V, sodass auch die angestellten Ärzte mit zu der Gesamt-Praxis gehören, die der Nachfolger erwirbt. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob es sich um eine Einzel- oder Gemeinschaftspraxis handelt.

Die Genehmigung, Ärzte anzustellen, ist grundsätzlich an den jeweiligen Vertragsarzt gebunden und kann daher vom Nachfolger übernommen werden.

Quelle: Sozialgericht Marburg vom 14.01.2009 (Az.: S 12 KA 507/08) , GesR 5/2009, S. 248

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