Tierhalter haftet nach Fluchtreaktion eines Paketzustellers vor Hunderudel

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Selin Günerli

Mit Urteil vom 12. Februar 2026 (Az. 223 C 6838/25) hat das Amtsgericht München entschieden, dass ein Hundehalter keinen Ersatz für Schäden an seinem Fahrzeug verlangen kann, wenn ein Zusteller aus Angst vor mehreren auf ihn zulaufenden Hunden eine spontane Ausweichreaktion zeigt. Nach Auffassung des Gerichts fällt eine hierdurch ausgelöste Fluchtreaktion in den Verantwortungsbereich des Tierhalters.

Sachverhalt und Hintergrund

Ein Zusteller hatte zunächst versucht, eine Paketsendung an den späteren Kläger zu übergeben. Da die Zustellung aufgrund eines fehlenden Codes nicht abgeschlossen werden konnte, wurde ein weiterer Zustellversuch für denselben Nachmittag vereinbart. Als der Zusteller erneut an der Anschrift erschien, öffnete der spätere Kläger die Haustür. Statt einer unmittelbaren Übergabe liefen jedoch die drei Hunde des Klägers – zwei Dalmatiner und ein Mischlingshund, bellend aus dem Haus auf den Zusteller zu. Der Zusteller reagierte hierauf unmittelbar und suchte Schutz, indem er auf die Motorhaube eines neben dem Haus abgestellten Porsche Cayenne sprang. Der Kläger stellte anschließend mehrere Dellen und Lackbeschädigungen an seinem Fahrzeug fest und verlangte von dem Zusteller sowie dessen Arbeitgeber Ersatz in Höhe von 2.723,74 EUR netto. Nachdem eine Regulierung abgelehnt wurde, erhob er Klage.

Die rechtliche Begründung: Zurechnung der tierbedingten Gefahr

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Bereits nach Durchführung der Beweisaufnahme bestanden nach Auffassung des Gerichts erhebliche Zweifel daran, ob die geltend gemachten Beschädigungen tatsächlich auf den Vorfall zurückzuführen waren. Eine eindeutige Zuordnung der festgestellten Kratzer und Verformungen zum Sprung des Zustellers ließ sich nicht sicher feststellen.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass selbst bei Annahme einer Verursachung durch den Zusteller kein Schadensersatzanspruch bestehen würde.

Entscheidend sei, dass sich vorliegend eine typische Gefahr verwirklicht habe, die mit dem Halten von Tieren verbunden ist. Nach § 833 BGB knüpft die Tierhalterhaftung nicht an ein schuldhaftes Verhalten des Halters an, sondern an die von Tieren ausgehende eigenständige Gefahrenquelle.

Hierbei ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass ein Tier tatsächlich angreift oder eine konkrete Verletzungsabsicht erkennen lässt. Es genügt vielmehr, wenn das tierische Verhalten bei einer anderen Person eine nachvollziehbare Reaktion auslöst.

Die Reaktion des Zustellers sei als unmittelbare Folge der Situation zu bewerten. Der Sprung auf das Fahrzeug stelle aus Sicht eines objektiven Dritten keine völlig fernliegende oder unangemessene Handlung dar, sondern eine spontane Reaktion auf eine als bedrohlich wahrgenommene Situation.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht ausdrücklich darauf abstellte, dass es auf eine tatsächlich bestehende Gefährlichkeit der Hunde nicht ankomme. Auch wenn das Verhalten aus Sicht des Halters spielerisch oder harmlos gewesen sein sollte, könne eine außenstehende Person dies regelmäßig nicht sicher beurteilen. Bereits das bellende und schnelle Zulaufen mehrerer Hunde könne eine verständliche Schreck- oder Ausweichreaktion hervorrufen.

Erhöhte Gefahr durch mehrere Tiere

Im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte das Gericht zudem, dass nicht lediglich ein einzelnes Tier beteiligt war, sondern drei Hunde gleichzeitig auf den Zusteller zuliefen. Bei mehreren Tieren könne sich eine gesteigerte gruppendynamische Wirkung entfalten, wodurch sich die von Tieren ausgehende Gefahr erhöhen könne. Zusätzlich fiel ins Gewicht, dass dem Kläger aufgrund der vorherigen Absprache bekannt war, dass der Zusteller nochmals erscheinen würde. Unter diesen Umständen wäre es ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, Maßnahmen zu treffen, um ein unkontrolliertes Zulaufen der Hunde zu verhindern. Ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Zustellers trete daher vollständig hinter die Verantwortlichkeit des Tierhalters zurück.

Folgen der Entscheidung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass sich die Tierhalterhaftung nicht auf Fälle unmittelbarer körperlicher Angriffe beschränkt. Auch Schäden, die mittelbar durch Schreck-, Flucht- oder Ausweichreaktionen verursacht werden, können dem Verantwortungsbereich des Tierhalters zugeordnet werden.

Wer bei angekündigtem Besuch mehrere Hunde unkontrolliert auf Dritte zulaufen lässt, trägt das Risiko daraus entstehender Folgen grundsätzlich selbst, auch dann, wenn der Fluchtweg über die Motorhaube des eigenen Fahrzeugs führt.

Vgl. Berichterstattung von LTO (Legal Tribune Online)

Zurück