Thema „Befristung“ – nachträgliche Änderung des Arbeitsbeginns

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Saskia Koçak

Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur wirksam eingegangen werden, wenn die Befristungsabrede schriftlich erfolgt, d.h. es muss ein Arbeitsvertragsexemplar in Papierform existieren, auf dem beide Parteien händisch unterschrieben haben. Sonst gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.

Was passiert aber, wenn die ursprüngliche Befristungsabrede zwar schriftlich erfolgt ist, der Arbeitsbeginn später jedoch mündlich vorgezogen wird?

Dies hatte das Bundesarbeitsgericht letzten Sommer zu entscheiden – BAG, Urteil vom 16.08.2023 - 7 AZR 300/22. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: ein Schwimmbadbetreiber stellte einen Bademeister befristet für die Sommermonate 2023 ein. Der befristete Arbeitsvertrag wurde schriftlich geschlossen – so weit, so gut. Der Bademeister sollte Mitte Mai seine Arbeit antreten. Ende April vereinbarte man jedoch mündlich, dass der Bademeister schon Anfang Mai 2023 beginnen solle, andere Vertragsänderungen wurden nicht vereinbart. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses erhob der Bademeister Entfristungsklage. Die spätere mündliche Änderung des Arbeitsbeginns verstoße gegen das Schriftformgebot und er stehe nun in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.

Nein – entschied das BAG. Denn zum einen wurde durch den ursprünglichen Arbeitsvertrag die Schriftform gewahrt. Zum anderen wurden durch die mündliche Abrede keine anderen Vertragsänderungen außer dem Arbeitsbeginn vereinbart, insbesondere wurde nichts am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses geändert, so dass auch keine neue Befristung vorlag.

Der Bademeister musste sich also für den nächsten Sommer eine „neue (Arbeits-) Badehose“ suchen.

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