Tarifliche Altersgrenze gilt nicht als Diskriminierung

von Lieb Rechtsanwälte

Tarifvertragsklauseln, die ein automatisches Ende von Arbeitsverträgen mit Erreichen des Rentenalters vorsehen, sind rechtmäßig. Ein Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag mit Erreichen des 65 Lebensjahres wird vom EuGH nicht als unzulässige Altersdiskriminierung aufgefasst.Tarifvertragsklauseln, die ein automatisches Ende von Arbeitsverträgen mit Erreichen des Rentenalters vorsehen, sind rechtmäßig. Ein Ausscheiden aus dem Arbeitsvertrag mit Erreichen des 65 Lebensjahres wird vom EuGH nicht als unzulässige Altersdiskriminierung aufgefasst.

Altersgrenzen in Tarifverträgen gelten als europaweit verbreitet und sind in Deutschland gemäß einer Ausnahmeklausel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zulässig. Im Gesundheitswesen gibt es Tarifverträge für Ärzte und Pflegekräfte in Krankenhäusern. In Arztpraxen sind Arzthelferinnen hiervon betroffen.

Der EuGH (Entscheidung vom 12.10.2010, C-45/09)b begründet dies damit, dass Altersgrenzen für einen Ausgleich der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sorgen und diese Grenzen beiden Seiten schon vorher bekannt sind. Dies sorgt für einen Generationenausgleich, jedoch nicht zwangsläufig auch für einen Zwangsruhestand. So dürfen sich die betroffenen Arbeitnehmer weiter beliebig auf offene Stellen bewerben und nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden.

Weiß der Arbeitnehmer, dass seine bisherige Stelle wieder neu besetzt werden soll, kann er sich schon vor Auslauf des Arbeitsverhältnisses auf seine eigene Stelle erneut bewerben. Der Arbeitgeber darf die Bewerbung nicht unter Hinweis auf das Alter ablehnen.

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