Strafverteidigung von Deutschen in Spanien

von Lieb Rechtsanwälte

Vollstreckung von in Spanien verhängten Arbeitsauflagen in Deutschland?

Ein Beitrag von RA Jörg Steinheimer

In einem gemeinsam mit dem Kollegen Dr. Jesús Becerra, Barcelona, in Madrid verteidigten Vorgang ist es uns gelungen, die Vollstreckung der Arbeitsauflage nach Deutschland zu „ziehen“. Nach einer negativen Rückmeldung von Seiten des Trägers, der in Madrid zentral die Arbeitsauflagen durchführt, hatte sich die spanische Justiz auf den Standpunkt gestellt, dass die Arbeitsauflage vor Ort in Madrid geleistet werden müsse. Im Ergebnis verhalf

  • ein Hinweis auf den EU-„Rahmenbeschluss für die Bewährungsüberwachung und zu alternativen Sanktionen“ in Madrid sowie
  • die parallele Einreichung eines formlosen Ersuchens an die örtliche Staatsanwaltschaft in Deutschland, das Königreich Spanien hierzu zu konsultieren,

zum Erfolg. Eine Garantie, dass dies funktioniert, gibt es natürlich nicht. Denn der EU-Rahmenbeschluss vermittelt keinen Anspruch darauf, dass die Vollstreckung der Auflage ins Heimatland verlagert wird. Glücklicherweise traf in unserem Fall das Konsultationsgesuch rechtzeitig beim zuständigen Gericht in Spanien ein. Letztlich ist man nämlich darauf angewiesen, dass die lokale deutsche Staatsanwaltschaft das Konsultationsverfahren, das über Rechtshilfe läuft, entsprechend zügig und professionell anstößt, was vorliegend der Fall war.

Rechtsgrundlage: Der Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen ermöglicht grundsätzlich auch die Vollstreckung einer unterhalb einer Freiheits- oder Geldstrafe liegenden Maßnahme, hier der Arbeitsauflage, im jeweiligen Heimatland des im EU-Ausland straffälligen EU-Bürgers.

Wir können helfen, im Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern in Spanien.

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